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Gemeindliche Planungshoheit und überörtliche Planungen

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Bund, Länder und Gemeinden besitzen im Verfassungsrecht eigenständige Kompetenzen und sie beziehen sich bei der Planung auf dasselbe Gebiet. Deshalb können sich daraus Konflikte zwischen Planungsträgern ergeben. Aber die bisherige Problematik der organisatorischen Fehlentwicklung der zum Kernbereich der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie gehörenden gemeindlichen Planungshoheit besteht vor allem in der grundrechtsähnlichen Stellung der gemeindlichen Planungskompetenz. Da die gemeindliche Planungshoheit kein Grundrecht, sondern eine Kompetenz ist, hat sich der Schutz der gemeindlichen Planungshoheit als Zuordnung planerischer Gestaltungskompetenz an dem planungsrechtlichen, arbeitsteilig gestuften Aufgabenverbund zu orientieren und ist damit als Kompetenzschutz zu verstehen.
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