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Geschäftsgrundlage und Risikoverteilung
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Die gegenwärtige Fassung und Auslegung des § 313 BGB ist von den mannigfachen Ausprägungen der Geschäftsgrundlagenlehre der deutschen Zivilrechtswissenschaft beeinflusst, die ihrerseits von grundlegenderen Rechtsgedanken beherrscht sind. Die theoretischen Linien lassen sich rechtsgeschichtlich in zwei Gruppen gliedern, nämlich die subjektiven und die objektiven Lehren. Die vielfachen Unterschiede beider Lehren werfen mit Blick auf § 313 BGB erhebliche tatbestandliche Unklarheiten auf. Infolge der Zurückdrängung ontologischer Debatten hebt die Untersuchung die vorgelagerte Rolle des Verantwortungs- und Verschuldensprinzips hervor und verengt damit unter Rückgriff auf Risikoverteilungsgedanken den Anwendungsbereich des § 313 BGB.
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