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Geschichte des Römischen Münzwesens (Classic Reprint)

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Excerpt from Geschichte des Römischen MünzwesensDas Naturgesetz der ewig und nothwendig schwankenden Werthver hältnisse verstöfst, aber dennoch als Uebergangsstadium Jahrhunderte lang den italisch griechischen Verkehr beherrscht hat. Erst auf der Höhe der ökonomischen Entwickelung ist man auf den einfachen Satz zurückgekommen, dafs der gesetzliche Werthausdruck seiner Natur nach ein einfacher ist und die Anwendung mehrerer messenden Waaren neben einander in der That den Begriff der Wertheinheit vernichtet. Wo nun ein bestimmtes Metall der gesetzliche Werthmesser ge worden ist, kommt es zunächst darauf an den Werthbetrag eines jeden einzelnen derartigen Stücks mit rechtlicher Sicherheit festzustellen. Zunachst dient hiezu der Schmelztiegel und Probirstein einer die Wage andererseits, allein bald drängt der Verkehr hin nach Abkürzung eines so weitläuftigen und kostspieligen Verfahrens. So entstehen die Barren und die Münzen, beide in ihrer eigentlichen und ursprünglichen Bedeu tung unter öffentlicher Autorität abgestempelte Metallstücke, so dafs der Stempel bei den Barren wesentlich individueller Art ist und nicht selten das einzelne Stück nur nach der Qualität bezeichnet, die Bestim mung der Quantitat dagegen der Wage überlassen bleibt, bei der Münze dagegen durchaus die Gattung betrifft und in mehr oder minder conven tioneller Art dem Publikum sowohl Qualität als Quantität des in dem Exemplar enthaltenen Metalls anzeigt und verbürgt. Rechtlich kann die ser Stempel namentlich bei der Munze wieder zwiefacher Art, entweder blos enuntiativ oder dispositiv sein. Im ersten Falle steht es einem jeden Empfänger frei im einzelnen Falle nachzuprüfen, ob das mit dem Stempel bezeichnete Münzstück den dadurch verbürgten Feingehalt und das da durch verburgte Gewicht auch wirklich hat und, falls dies nicht der Fall ist, die Annahme desselben zum Stempelbetrag zu verweigern. Im an deren Fall ist eine solche Nachprüfung rechtlich ausgeschlossen und nimmt die vom Staat als der ersten und höchsten Urkundsinstanz mit telst des Stempels ausgesprochene Erklärung den Charakter des Gesetzes und unter Umständen den der gesetzlichen Fiction an: das von Haus aus nicht voll geprägte oder nicht durch Gewalt, sondern durch zweck und rechtmäfsigen Gebrauch deteriorirte Geldstück wird kraft des dispositiven Stempels dem vollwichtigen gleich geachtet. Immer aber leuchtet es ein, dafs Barren und Münzen, überhaupt öffentliche Stempelung der werth.About the PublisherForgotten Books publishes hundreds of thousands of rare and classic books. Find more at www.forgottenbooks.comThis book is a reproduction of an important historical work. Forgotten Books uses state-of-the-art technology to digitally reconstruct the work, preserving the original format whilst repairing imperfections present in the aged copy. In rare cases, an imperfection in the original, such as a blemish or missing page, may be replicated in our edition. We do, however, repair the vast majority of imperfections successfully, any imperfections that remain are intentionally left to preserve the state of such historical works.
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