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Gnade vor Recht - Gnade durch Recht?
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Gnade diente seit jeher als Komplement zum Recht. Gnade konnte damit nicht selbst Recht sein, sondern stellte eine andere Kategorie neben dem Recht dar. Sie hat ihre Ursprünge im Religiösen. Das Recht zu begnadigen kam in Monarchien zumeist dem Herrscher zu. Im Verfassungsstaat der Gegenwart erscheint demgegenüber die Gnade weitgehend verrechtlicht: Zwar weist das Grundgesetz das Gnadenrecht dem Staatsoberhaupt und weisen die Landesverfassungen dieses Recht den Ministerpräsidenten zu. Die konkrete Umsetzung ist jedoch delegiert, durchnormiert und bürokratisiert. Ohnehin erscheinen viele Fälle, die früher im Gnadenwege gelöst wurden, heute mit den Mitteln des Rechts bewältigbar: Teile des materiellen Strafrechts und des Strafvollzugsrechts können als in die Rechtsordnung diffundierte Gnadenaspekte verstanden werden. Nimmt man hinzu, dass nach der Rechtsprechung Gnadenentscheidungen nicht justiziabel sein sollen, stellt sich die Frage nach der Berechtigung von Gnade im Verfassungsstaat des Grundgesetzes erneut und verstärkt. Diesen Fragen widmet sich der Band unter Einbeziehung historischer und theologischer Analysen und unter Einbeziehung der Gnadenpraxis in Bund und Ländern.
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