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Grenzen staatlicher Religionsbewertung (BVerfGE 105, 279)

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Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 11 Punkte, Universität Bayreuth (Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät), Veranstaltung: Seminar zum Religionsverfassungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach den Umbrüchen der späten 1960er Jahre und den damit einhergehenden Veränderungen der gesellschaftlichen Struktur entwickelte sich in der Bundesrepublik Deutschland neben anderen gesamtgesellschaftlichen Debatten in den 1970er Jahren auch eine öffentliche Diskussion über neue religiöse Bewegungen. Zu diesen Religionsgemeinschaften nahmen schließlich zwischen 1979 und 1984 wegen der starken Affinität der Öffentlichkeit zu diesem Thema auch die Bundesregierung und einzelne Mitglieder derselben Stellung. Gegen Urteile, die die staatliche Förderung eines privaten "Aufklärungsvereins" sowie Begriffe betrafen, die im Rahmen von fünf Stellungnahmen der Bundesregierung Verwendung fanden, erging am 26. Juni 2002 eine Entscheidung des ersten Senats des BVerfG , da fünf Meditationsvereine der "Bhagwan- oder Osho- Bewegung" (nachfolgend Osho-Bewegung) gegen die Verwendung bestimmter Ausdrücke Verfassungsbeschwerde gem. § 90 Abs. 1 BVerfGG eingelegt hatten. Vorausgegangen waren Urteile des VG Köln und des OVG Münster sowie ein Beschluss des BVerwG. Vor dem VG errangen die Meditationsvereine einen Teilerfolg, wogegen das OVG des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster auf Berufung der Beklagten Gemeinde die Klage der Vereine in vollem Umfang abwies. Die dagegen vorgebrachte Nichtzulassungsbeschwerde hatte vor dem BVerwG keinen Bestand. Begründet wurde das Urteil des OVG Münster im Wesentlichen damit, dass sich eine verfassungsrechtliche Legitimation des gemeindlichen Handels aus deren Aufgabenstellung gem. Art. 28 II GG iVm Art. 2 II 1, 6 I GG ergebe, da die Grundrechte nicht nur negative Abwehrrechte gegen den Staat, sondern auch positive Schutzpflichten desselben begründeten. Die Religionsfreiheit sei deshalb zum Schutz der Grundrechte anderer Grundrechtsträger oder zur Gewährleistung verfassungsrechtlich hervorgehobener Gemeinschaftsgüter einzuschränken. Die Entscheidung des BVerfG betrifft nun die Frage, inwieweit Grundrechte vor faktischem Handeln des Staates (vorliegend in Form informativer Äußerungen) schützen und wie solche Eingriffe ggf. zu rechtfertigen sind.
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