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"Grobes Verschulden" im Sinne von § 173 AO
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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1, 0, Fachhochschule für Wirtschaft Berlin, Veranstaltung: Steuerverfahrenslehre, 15 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Abgabenordnung AO 1977 der Bundesrepublik Deutschland ist ein grundlegendes Gesetz für das deutsche Steuerrecht. Im Vordergrund stehen hierbei nicht wie bei den Einzelsteuergesetzen (z.B. EStG, KStG) materielle Vorschriften zur konkreten Bestimmung und Berechnung der Steuer, sondern vielmehr Vorschriften zur Erhebung und Festsetzung einer Steuer, zur Vollstreckung, für außergerichtliche Rechtsbehelfs-verfahren, Straf- und Bußgeldvorschriften sowie -verfahren. Dieses Gesetz bildet die verfahrenstechnische Grundlage für die Beziehung zwischen der Finanzbehörde und dem Steuerpflichtigen, wobei hier die Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten vorgeschrieben sind. So ist bspw. der Steuerpflichtige verpflichtet, "...Angaben in den Steuererklärungen (...) wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen [gegenüber der Finanzbehörde] zu machen." (§ 150 II AO) Nach der Erklärung aller steuerlich relevanten Sachverhalte und Tatsachen aus dem betreffenden Besteuerungszeitraum durch den Steuerpflichtigen sowie einer Prüfung und Würdigung (oder zumindest Kenntnisnahme) dieser durch die Finanzbehörde, wird ein für beide Seiten bindender Steuerbescheid durch die Finanzbehörde erlassen. Ist die durch den Steuerbescheid festgesetzte Steuerlast nach Meinung des Steuerpflichtigen auf Grund von Fehlern in den Besteuerungsgrundlagen (bspw. Nichtanerkennung von erklärten Betriebsausgaben/Werbungskosten) oder durch eine abweichende rechtliche Würdigung eines Sachverhalts durch die Finanzbehörde zu hoch angesetzt worden, kann er im Wege des Rechtsbehelfsverfahrens Einspruch (§ 347 AO) gegen den Bescheid einlegen. Die Frist hierzu beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Steuerbescheids. Nach Ablauf dieser Frist tritt die Bestandskraft ein, mit dem Ziel, Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen zu schaffen. "Der formalrechtsstaatliche Vertrauensschutzgrundsatz begründet die Bestandskraft von Steuerverwaltungsakten [(u. a. Steuerbescheide)], nach der wirksame Verwaltungsakte nur noch unter besonderen Voraussetzungen [(Hervorhebung durch d. Autor)] zum Nachteil des Bürgers aufgehoben oder geändert werden dürfen..." "Indessen garantiert das behördliche Verfahren, insb. das Massenverfahren in Steuersachen, nicht in gleicher Weise wie etwa ein Gerichtsverfahren Rechtsrichtigkeit.
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