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Härtefälle im Recht des Versorgungsausgleichs

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Der im Rahmen einer Scheidung erforderliche Ausgleich der von den Ehegatten erworbenen Versorgungsanrechte wird durch das Versorgungsausgleichsverfahren bewerkstelligt. Vom gesetzlich vorgesehenen Aufteilungsmodus der hälftigen Teilung darf nur im Falle grober Unbilligkeit des Ausgleichs und damit in besonders gelagerten Einzelfällen abgewichen werden. Gegenstand der Untersuchung bildet die Frage, ob die in der Rechtsprechung etablierte unübersichtliche Einzelfallrechtsprechung zur Frage des Vorliegens einer groben Unbilligkeit mit Blick auf die den Ausgleich legitimierenden Grundlagen systematisiert und für eine prognostizierbarere Rechtsanwendung der Härtefallregelung fruchtbar gemacht werden kann.
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