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Invalidenversicherungsgesetz (Art. 1- 27bis IVG)

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Das IVG von 1959 ist zwischen 2003 und 2012 drei bedeutenden Revisionen unterworfen worden. Streckenweise haben sie völlig neue und zum Teil auch ungewohnte Lösungen gebracht. Einige Stichworte: Früherfassung, Ausweitung der Auskunftspflichten der Versicherten und ihres «Umfelds» wie Ärzte und Arbeitgeber, weitgehender Ausschluss nicht objektivierbarer Krankheiten aus dem Versicherungsschutz, neue Eingliederungs- bzw. Wiedereingliederungsmassnahmen. Die Komplexität der Materie sowie die ausserordentliche Fülle von Rechtsprechung und Literatur bedingen, sich auf die Kommentierung der Art. 1-27bis zu beschränken, und zwar auf das Recht der Unterstellung (internationales Recht eingeschlossen), der Beiträge, der Früherfassung, der allgemeinen Voraussetzungen aller Leistungen (beispielsweise Invaliditätsbegriff sowie Sanktionsrecht), der Eingliederung. In Bezug auf die Art. 1a, 3a-3c, 6a, 7a-7c, 7d und 14a liegt insofern eine zweite Auflage vor, als der Autor im Jahre 2009 einen kurzen Kommentar zu diesen damals weitgehend neuen Bestimmungen vorgelegt hat.
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