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Kapitalmaßnahme

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Quelle: Wikipedia. Seiten: 28. Kapitel: Squeeze-out, Kapitalerhöhung, Bezugsrecht, Dividende, Eigene Aktie, Disagio, Wandelanleihe, Kapitalherabsetzung, Gratisaktie, Bezugsrechtsemission, Kapitalverwässerung, Aktiensplit, Open Offer, Genehmigtes Kapital, Umtauschanleihe, Bezugsverhältnis, Bedingtes Kapital, Opération blanche, Kapitalschnitt, Aktienspitze, Aktienzusammenlegung, Ausstehendes Kapital, Privatplatzierung nicht bezogener Aktien, Sonderdividende, Aktientausch, PIPE-Transaktionen, Hybridanleihe, Bezugsfrist, Superdividende, Altaktionär. Auszug: Ein Ausschluss von Minderheitsaktionären oder Squeeze-out (engl. Hinausdrücken) bezeichnet den mit Zwang verbundenen Ausschluss von Minderheitsaktionären aus einer (nicht notwendigerweise börsennotierten) Aktiengesellschaft. Der aktienrechtliche Squeeze-out im Gesellschaftsrecht ist in Deutschland durch die §§ 327a - 327f AktG zum 1. Januar 2002 erstmals eingeführt worden. Seit dem 14. Juli 2006 ist zudem das Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft. Durch dieses Gesetz wurde unter anderem mit den §§ 39a-c WpÜG der übernahmerechtliche Squeeze-out eingeführt. Wenn ein Aktionär direkt oder über von ihm abhängige Unternehmen mindestens 95 % des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft (oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien) hält, hat er grundsätzlich jederzeit, insbesondere auch in der Liquidation der AG, das Recht, die restlichen Aktionäre (auch freie oder Minderheitsaktionäre genannt) gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aus dem Unternehmen zu drängen (nicht jedoch während des übernahmerechtlichen Squeeze-out) und somit ein Going Private zu vollziehen. Einen bestimmten Grund braucht der Hauptaktionär dabei nicht, die möglichen Gründe sind vielmehr Anlass für die gesetzliche Regelung gewesen. Zu erwähnen ist vor allem die Reduzierung des Verwaltungsaufwandes bzw. von Reibungsverlusten durch Anfechtungsklagen von Minderheitsaktionären. Zu beachten ist jedoch, dass ein Squeeze-out nicht immer gegen bereits erhobene Anfechtungsklagen schützt. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22. Dezember 2006 nunmehr unter Aufhebung eines Urteils des OLG Koblenz klargestellt. Der Vorteil gegenüber der bei der AG ebenfalls möglichen Mehrheitseingliederung besteht darin, dass die Minderheitsaktionäre keine Aktien des Hauptaktionärs, sondern eine Barabfindung erhalten. Die weitere Alternative der übertragenden Auflösung ist wegen der uneingeschränkten Anfechtungsgefahr ggf. sehr langwierig. Hauptaktionär kann jede deutsche oder ausländische natürliche oder
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