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Kollektiver Rechtsschutz nach dem deutschen Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)

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Seit Erlass der EG-Richtlinie 98/27 (98/27/EG)1 über Unterlassungsklagen zum Schutz von Verbraucherinteressen und des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (im Folgenden: UKlaG)2 sind Verbands-, Gruppen- und Musterklagen wieder Gegenstand kontroverser Auseinandersetzungen. 3 Der Entwurf zur Schuldrechtsmodernisierung erfasst das Verfahrensrecht des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGBG) aber nur am Rande. Das AGBG enthielt bekanntlich das Verbandsklageverfahren gegen missbräuchliche Klauseln und verbraucherschutzwidrige Praktiken (§§ 13-22a AGBG a. F.). Diese Vorschriften wurden beim Erlass des Fernabsatzgesetzes4 novelliert und an die europäische Verbandsklage-Richtlinie angepasst. Die materiell-rechtlichen Bestimmungen des AGB-Gesetzes sind als §§ 305 ff. in das BGB integriert worden. Deshalb ist nun sein Verfahrensteil in einem eigenständigen Gesetz fortgeschrieben und übersichtlicher gefasst worden.5 Im UKlaG sind die ehemaligen §§ 13 ff. AGBG zwar neu systematisiert, um einige Details ergänzt und redaktionell umgestaltet, im Wesentlichen aber unverändert übernommen worden. Das Unterlassungsklagengesetz regelt die Verbandsklage gegen die Verwendung oder Empfehlung unwirksamer AGB (§ 13 AGBG) und bei Rechtsbruchklage (§ 22 AGBG)6. Deutlicher als bis- her sind die "materiellrechtlichen" von den verfahrensrechtlichen Regeln getrennt. Die §§ 1-4 regeln unter dem Titel "Ansprüche" in § 1 den Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (bisher § 13 AGBG) und in § 2 den Unterlassungsanspruch bei verbrauchergesetzwidrigen Praktiken (bisher § 22 AGBG). § 3 definiert unter der Bezeichnung "Inhaber" die Gläubiger der Unterlassungsansprüche. Das Registrierungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsamt (bisher § 22a AGBG) wurde in § 4 verschoben. Der verfahrensrechtliche Teil übernimmt in den §§ 5-12 mit geringen redaktionellen Anpassungen die bisherigen prozessualen Regelungen der §§ 14-21, 28 AGBG. Die nachfolgenden Vorschriften übernehmen für die AGB-Kontrollklagen die §§ 15-21 AGBG überwiegend wörtlich. Dabei formulieren die §§ 8-11 besondere Vorschriften für Klagen nach § 1 UKlaG, die §§ 12 und 13 für Klagen nach § 2 UKlaG.7
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