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Korruption durch Bonuszuwendungen
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Nahezu unbeachtet von der Öffentlichkeit beherrschen wenige Mediaagenturen den Markt für die Platzierung von Werbung jeder Art. Da Unternehmen in der heutigen Zeit aufgrund der Vielzahl von Werbemöglichkeiten die Werbung für ihre Produkte nicht mehr selbst zielführend platzieren können, sind sie auf die Dienste der Mediaagenturen angewiesen. Jedoch sind die Kunden nicht bereit für diese Tätigkeit zu bezahlen, da sie um eine anderweitige Vergütung der Mediaagentur etwa in Form von besonderen Einkaufskonditionen wissen.Das Buch setzt an dem sich daraus ergebenden Spannungsverhältnis an und behandelt die Strafbarkeit der Mediaagentur als Beauftragte im Sinne von § 299 Abs. 1 StGB. Im Zentrum der Untersuchung steht die Stellung der Mediaagentur als Beauftragte ihrer Kunden. Diese wird anhand einer umfassenden Erörterung der tatsächlichen Stellung der Mediaagentur erarbeitet. Darüber hinaus werden auch die restlichen Tatbestandsmerkmale des § 299 Abs. 1 StGB sowie eine mögliche Betrugs- und Untreuestrafbarkeit der Mediaagentur beleuchtet. Abschließend wird eine Möglichkeit zur straffreien Interessenerreichung für alle Beteiligten skizziert.Die Ansätze und Ergebnisse der Arbeit lassen sich auf ähnliche Agentur- bzw. sonstige Dreipersonen-konstellationen übertragen. Im Zusammenhang mit der Frage nach der Strafbarkeit der Kassenärzte hat sich erst in jüngster Vergangenheit erneut die Relevanz der Grenzen der Strafbarkeit gemäß § 299 StGB gezeigt. Die Mediaagenturkonstellation ist nur eine von vielen Agentur- bzw. sonstigen Dreipersonenkonstellationen, die in Zukunft den BGH und auch die Öffentlichkeit beschäftigen werden.
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