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Kreuz und Hakenkreuz - Zur rechtlichen Stellung der Religionsgemeinschaften im nationalsozialistischen Staat
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Studienarbeit aus dem Jahr 1994 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: sehr gut, Universität Hamburg, Veranstaltung: Seminar: NS-Staat und SED-Staat im Vergleich, 17 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit widmet sich dem Verhältnis des nationalsozialistischen Staates zu den Kirchen und Religionsgemeinschaften. Im ersten Abschnitt werden das Selbstverständnis der Kirchen und des nationalsozialistischen Staates gegenübergestellt. Im Abschnitt "Kooperation und Identifikation" geht es um die erste Phase bis etwa 1940, in welcher der NS-Staat versuchte, die beiden Kirchen, als "wichtige Faktoren der Erhaltung unseres Volkstums" (wie es in einer Regierungserklärung 1933 heisst) ideologisch "gleichzuschalten". Während das Reichskonkordat mit der Katholischen Kirche eher Ausdruck einer distanzierten Partnerschaft
ist, kommt es mit den "Deutschen Christen" in der protestantischen Kirche sogar zu einer weitgehenden Verschränkung von Staat und Kirche, bei der die ideologischen Grundsätze des Nationalsozialismus Eingang in die Verfassung der Kirche fanden. Dennoch konnten sich die "Deutschen Christen" innerhalb der evangelischen Kirche nicht vollständig durchsetzen. So wechselten die Nationalsozialisten Ende 1940 zu einer Politik der "Konfrontation und Destruktion". Der dritte Abschnitt widmet sich dieser Phase und beschreibt die zahlreichen Vorstösse des NS-Staates gegen beide Kirchen, den Bruch des Konkordats, die Auflösung kirchlicher Organisationen, den Kampf gegen kirchliche Ausbildung und Presse. In diesem Abschnitt wird auch der erhebliche kirchliche Widerstand gegen die Kirchenpolitik der Nationalsozialisten gewürdigt. Der Krieg führte schliesslich zu einem "Burgfrieden" und damit zu einem Aufschub der Frage. Das nationalsozialistische Konzept der Herrschaft des totalitären Staates über die Kirchen wurde auf Reichsebene nie verwirklicht. Mit dem "Modell Warthegau", das die Nationalsozialisten im eroberten Polen errichteten, wird es jedoch zum Teil Realität. Der letzte Abschnitt widmet sich der rechtlichen Klassifizierung des Verhältnisses zwischen NS-Staat und Kirchen. Der Autor trennt dabei zwischen der Verfassungsform und der Verfassungsausübung und zeigt, dass allein letztere das Verhältnis von NS-Staat und Kirchen bestimmte und dass sich die Nationalsozialisten zur Bekämpfung der Kirchen beliebiger Verfassungsformen bedienten, sei es des Staatskirchentums, des Konzepts feindlicher Religionshoheit oder völliger Trennung von Staat und Kirche.
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