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Kritik der Figur des Aufklärungsgehilfen im Betäubungsmittelstrafrecht (§ 31 BtMG)
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31 BtMG realisiert die Honorierung von Aufklärungshilfe im Rahmen der Strafverfolgung bisher am weitgehendsten. Diese Regelung steht im Spannungsverhältnis zwischen dem Versuch, die Effizienz und Praktikabilität des Strafverfahrensrechts zu steigern und dem Ziel, die Verteidigungs- und Schutzrechte des Beschuldigten zu gewährleisten. Aus dieser Kontroverse folgt die Aufgabenstellung der Untersuchung, die Vereinbarkeit des 31 BtMG mit den einschlägigen Grundsätzen des Strafprozess- und Verfassungsrechts zu überprüfen. Die Ergebnisse werden zeigen, inwieweit sich eine solche Vorschrift mit derartiger gesetzgeberischer Intention, vor allem unter dem Einfluss der immer extensiveren Anwendungspraxis durch den BGH, in das Straf-, Strafverfahrens- und Verfassungsrecht einfügt. Daraus werden sich Konsequenzen für den Anwendungsbereich von 31 BtMG in der Praxis ergeben, an denen die Rechtsprechung sich messen lassen muss.
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