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Kurkölnisches Erbrecht und "ius commune"
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Das Erbrecht der kurkölnischen Rechtsordnung von 1663 ist zeittypisch. Dies ist deutlich erkennbar an der zentralen Rolle des Erbrechts innerhalb dieser Rechtsordnung und an seiner Prägung durch das ius commune. Der gemeinrechtliche Einfluss wirkte jedoch in jedem Teilbereich des kurkölnischen Erbrechts unterschiedlich deutlich. Es prägte die sozialen und rechtlichen Entwicklungen dieser Zeit in Kurköln nur insoweit, als es gegenüber dem Ortsrecht als vorteilhaft angesehen wurde.
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