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Lösungsmöglichkeiten der Mietvertragsparteien vor Überlassung der Mietsache

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Bei Mietverträgen fällt der Vertragsschluß und der Mietbeginn, an dem die Überlassung der Mietsache an den Mieter erfolgen soll, häufig auseinander. Weitverbreitet ist die Ansicht, daß sich die Mietvertragsparteien in diesem Vertragsstadium etwa durch eine «Stornierung» des Vertrages leichter als nach der Überlassung der Mietsache von der vertraglichen Bindung lösen können. Zur Beantwortung der Frage, ob sich die Parteien eines Mietvertrages vor Überlassung der Mietsache an den Mieter unter leichteren Bedingungen als nach der erfolgten Gebrauchsüberlassung von der Vertragsbindung lösen können, werden die einzelnen Gesichtspunkte, unter denen eine Auflösung des Mietvertrages sowohl vor als auch nach der Überlassung der Mietsache an den Mieter in Betracht kommen kann, umfassend herausgearbeitet, erörtert und dann vergleichend gegenübergestellt.
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