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Löwe/Rosenberg. Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz Band 6. §§ 212-248
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Band 6 bespricht den Abschnitt zur Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 212 bis 225a StPO) und den ersten Teil der Vorschriften zur Durchführung der Hauptverhandlung (§§ 226 bis 255a StPO) - der zweite Teil wird im Band 7 (§§ 256 bis 275 StPO) folgen. Durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.8.2017 (BGBl. I S. 3202) sind u.a. die §§ 213, 243, 244, 251 und 254 geändert worden, zu diesen Änderungen enthält der vorliegende Band die ersten umfassenden Erläuterungen in einem Großkommentar.
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