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Macht und Ohnmacht des Grundgesetzes
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Der Band dokumentiert eine Vortragsveranstaltung, die die Autoren als Vertreter des Öffentlichen Rechts der Universität Würzburg aus Anlaß des 60. Geburtstages des Grundgesetzes in der Würzburger Neubaukirche gestalteten. Der erfreulich große Zuspruch gerade von studentischer Seite ermunterte sie dazu, ihre Referate zur Druckreife zu bringen und gemeinsam in einem Band vorzulegen.
Bei aller Heterogenität der Beiträge zeigt sich deutlich, welch enorme Wirkkraft und Gestaltungsmacht das Grundgesetz für die politische Ordnung und die Identität der Bundesrepublik Deutschland entfaltet. Bei zahlreichen Jubiläumsfeiern ist das zu Recht immer wieder betont worden. Das sollte aber unseren Blick nicht dafür trüben, daß die so verstandene "Macht" keine grenzenlose ist. Gewisse Schattenseiten des Grundgesetzes sind möglicherweise als nichtintendierte Folgen mancher für sich genommen wertvoller und wichtiger Entscheidungen des Parlamentarischen Rates zu begreifen und vermutlich nur in sehr beschränktem Umfang vermeidbar. Auch kann die Verfassung ihre eigene Auslegung nur begrenzt steuern, wie Reflexionen auf das Verhältnis von Methodenlehre und Grundgesetz im allgemeinen, Fallanalysen zur kommunalen Selbstverwaltung und zum Auslandseinsatz der Bundeswehr im besonderen zeigen. Vor allem die umstrittene Entsendung deutscher Streitkräfte führt einmal mehr die zentrale Rolle des Bundesverfassungsgerichts vor Augen, dessen einschlägige Leitentscheidung die eher restriktiven Aussagen des Grundgesetzes stark strapaziert und nach dem Urteil mancher dabei die Grenze zur Verfassungsänderung überschritten hat. Schließlich läßt sich am Beispiel der europäischen Integration und Art. 146 demonstrieren, daß das Grundgesetz seinen Geltungs- und Gestaltungsanspruch keineswegs absolut setzt, sondern weitreichende Einbindungen in höherstufige politische Verbände ebenso kennt wie die Möglichkeit eines vollständigen "Identitätswechsels" der Bundesrepublik Deutschland. Um den Weg zu einem europäischen Bundesstaat zu ebnen, müßte es sich allerdings selbst zur Disposition stellen. Ob das einmal geschehen wird, vermag heute niemand sicher vorauszusagen. Sicher aber ist, daß das Grundgesetz auch 60 Jahre nach Verkündung in seiner Entwicklung weiter voranschreitet.
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