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Maßgeblichkeitsprinzip und Einheitsbilanz

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Rechnungslegung von Unternehmen wird durch Ressourcenknappheit, Unsicherheit und Arbeitsteiligkeit des Wirtschaftens erzwungen. Die geltende Rechtsordnung fordert im Handelsrecht eine Rechnungslegung vor sich selbst und gegenüber den an der Unternehmung teilnehmenden schutzwürdigen Personen - insbesondere den Gläubigern und Eigentümern, das Steuerrecht statuiert die Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Zwangsteilhaber Fiskus. Es stellt sich die Frage, ob Rech­ nungslegung gegenüber privaten Unternehmensteilnehmern grundsätzlich in gleicher Weise erfolgen kann oder muß wie gegenüber dem Steuergläubiger. Die Geschichte der Rechnungslegung wie auch ein Blick über die Grenzen liefern unterschiedliche Antworten auf diese Grundsatzfrage. Historisch ist diese in Deutschland vor über 100 Jahren eher zufällig entschieden worden, als es der Kauf­ mannschaft opportun erschien, für Zwecke der Besteuerung statt der bis dahin anzuwendenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die vom Handelsrecht bereits angewandte Bilanz zugrundezulegen. Dies war die Geburtsstunde der Maßgeblich­ keit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz und der Beginn einer nunmehr über 1- jährigen Entwicklung, die durch wechselseitige Einflußnahmen der Rechenwerke und durch immer wieder aufflammende Grundsatzdiskussionen gekennzeichnet ist. Kontrovers wird diskutiert, ob das gegenwärtig zugrundegelegte Rechenwerk "Bilanz" überhaupt ein zweckmäßiges Rechnungslegungsinstrument sei, umstritten ist, ob dieses Rechenwerk gegenüber privaten Rechnungslegungsadressaten und dem Fiskus grundsätzlich gleich oder unterschiedlich zu gestalten sei. Befürworter einer Einheitsbilanz und Verfechter eigenständiger Handels- und Steuerbilanzen stehen sich kaum versöhnbar gegenüber. Auch wenn sich der Gesetzgeber im Rahmen der Rechnungslegungsreform durch das Bilanzrichtliniengesetz 1985 klar für die Bei­ behaltung des Maßgeblichkeitsprinzips entschieden hat, hat die Diskussion kaum an Schärfe verloren: Die Zukunft des Maßgeblichkeitsprinzips erscheint noch kei­ nesfalls gesichert.
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