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Ordre public Art. 6 EGBGB im internationalen Wirtschaftsrecht
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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2, 3, Fachhochschule Trier - Hochschule für Wirtschaft, Technik und Gestaltung, 21 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Rolle des ordre public im internationalen Handelsrecht ist ein wichtiges Instrument der Staatensouveränität.Anhand der vorliegenden Arbeit wird untersucht unter welchen Kriterien der ordre public nach Art. 6 EGBGB greift.Aufgrund der zahlreichen ausländischen Rechtsnormen und verschiedenenGesellschaftsvorstellungen kann es vorkommen, dass ausländische Sachverhalte mit direktem inländischem Bezugnicht nach deutschem Recht, sondern nach ausländischemRecht zu beurteilen sind. Selbst dann, wenn der Fall vor einemdeutschen Gericht entschieden wird. Dass diese Anwendungausländischen Rechts nicht immer den deutschen Grundsätzenentspricht, liegt in der Natur der Sache. Für diese Kollision derRechtsordnungen sieht das deutsche Recht zum Schutz der inländischenöffentlichen Ordnung den "ordre public-Vorbehalt"nach Art. 6 EGBGB vor. Eine ähnliche Vorbehaltsklausel existiertin den meisten Rechtsordnungen dieser Erde, wurde jedochin der Vergangenheit, sowie heute zumindest in Deutschlandsehr zurückhaltend angewendet. Durch ein vereintes Europa unddie allmähliche Angleichung nationaler Rechtsgrundlagen zu einemeinheitlichen Rechtssystem wird die Notwendigkeit derAnwendung der ordre public-Klausel recht selten. Dennoch gibtes weltweit aufgrund unterschiedlicher Religion, Kultur und politischenGesinnung eine Fülle widersprüchlicher Ansätze fürein Rechtsproblem. Somit entstehen durchaus Fälle, in denen dieAnwendung des ordre public-Vorbehaltes zwingend notwendigwird. Der ordre public ist Bestandteil des staatsvertraglichem InternationalenPrivatrechts. Er stellt einen der wichtigsten privatrechtlichenGrundsätze dar. Zunächst ist festzuhalten, dass Art. 6EGBGB nicht dem EG-Recht selbst entgegengehalten werdenkann. Es gilt auch hier der grundsätzliche Vorrang des europäischenRechts vor nationalem Recht bei Sachverhalten, die dienationalen Grenzen überschreiten. Der ordre public-Vorbehaltspielt dann eine Rolle, wenn im Zivilrecht Internationales Privatrechtanzuwenden ist, die ausländischen Rechtsnormen jedochdem deutschen Recht erheblich entgegenstehen. Art. 6EGBGB stellt somit eine kollisionsrechtliche Klausel dar. DerAnwendungsbereich erstreckt sich über ausländisches staatsvertraglichesRecht und das Recht der ehemaligen DDR. DasEinsatzfeld des ordre public ist mit 90% der ordre-public-Anwendungen vornehmlich das Personen- und Familienrecht.
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