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Personalvertretungsrecht

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Quelle: Wikipedia. Seiten: 101. Nicht dargestellt. Kapitel: Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung, Einigungsstelle, Personalvertretungsgesetz, Personalratswahl, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Landespersonalvertretungsgesetz, Dienstvereinbarung, Krankenrückkehrgespräch, Abordnung, Gesamtpersonalrat, Einstellung, Personalversammlung, Wahlhelfer, Leistungs- und Verhaltenskontrolle, Mitarbeitervertretung, Versetzung, Eingruppierung, Sprecherausschuss, Zuweisung, Richterrat, Hauptpersonalrat, Bundespersonalvertretungsgesetz, Arbeitnehmervertretung, Stufenvertretung. Auszug: Die Personalvertretung (Personalrat) ist die Vertretung der Beschäftigten (Tarifbeschäftigte, Beamte) einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung (in Bund, Ländern, Gemeinden, sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes), vergleichbar mit der Arbeitnehmervertretung in den Betrieben der Privatwirtschaft (Betriebsrat). Das Recht der Personalvertretung wird in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Bundesländer geregelt. Der Ursprung der Arbeitnehmerbeteiligung liegt in der gewerblichen Wirtschaft. Die ersten Ansätze wurden in der Frankfurter Nationalversammlung 1848/1849 unternommen. Diese und die späteren Versuche des 19. Jahrhunderts lagen im Regelungsbereich der Gewerbeordnung. Die Arbeitnehmerorgane hießen Angestellten- und Arbeiterausschüsse. Die Bezeichnung ist nicht ganz ohne Bedeutung: Räte im revolutionären und im heutigen Sinne gab es nicht. Der Durchbruch, nach Vorläufern zuerst im bayerischen, dann im preußischen Bergbau, danach in einigen staatlichen Rüstungsbetrieben, etwa den kaiserlichen Werften, der kaiserlichen Torpedowerkstatt (1892) oder den Ländereisenbahnverwaltungen, kommt erst mit Beginn und im Verlauf des Ersten Weltkriegs. Mit dem Vaterländischen Hilfsdienstgesetz vom 15. Dezember 1916 wurden Angestellten- und Schlichtungsausschüsse in kriegs- und versorgungswichtigen Betrieben, zunächst mit mehr als 50, später mehr als 20 Beschäftigten, eingerichtet. Die Beteiligung erschöpfte sich in einem Recht, Anträge, Beschwerden und Wünsche vorbringen zu dürfen. Das war nicht echt erkämpft und wurde wahrscheinlich auch nicht aus vollem Herzen gewährt. Es diente der Mobilisierung von Kraftreserven zum Wohl der Kriegswirtschaft, die man von einer "unbeteiligten" Arbeiterschaft nicht erhoffen durfte. Nach dem Ersten Weltkrieg änderten sich die Verhältnisse. Die Beteiligungsbestrebungen aus der Vorkriegszeit und das Entgegenkommen der Arbeitgeber und des Gesetzgebers während des Krieges wurden überrollt und aufgesogen dur
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