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Praktische Probleme bei der Zulässigkeit und Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde

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Inhaltsangabe:Einleitung: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf im Steuerrecht, der Anwendung findet, wenn das FG die Revision gegen ein Urteil nicht zulässt. Dann kann wegen Nichtzulassung zur Revision Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) eingelegt werden. Wenn die NZB die Voraussetzungen der Zulässigkeit und Begründetheit erfüllt, lässt der BFH die Revision zu. Von den bisher fristgerecht eingelegten NZB bleiben bisher erschreckend viele ohne Erfolg, weil die Regeln nicht beachtet werden. In der Vergangenheit hat der BFH außerordentlich viele dieser Rechtsbehelfe wegen mangelhafter Begründung als unzulässig zurückgewiesen. Es waren nur knapp 50% ohne Zurücknahme im Jahr 2000 zulässig. Von diesen entfiel ein Grossteil auf nicht ausreichende begründete NZB. Genau gesagt, waren im Jahr 2000, 737 NZB, über die der BFH entschieden hat, unzulässig, 546 unbegründet und nur 194 begründet. Wenn man dagegen als Vergleich die Revision betrachtet, waren hier 229 unzulässig, 277 unbegründet und 329 begründet. Die hohe Zahl der angestiegenen NZB lässt vermuten, dass dafür nicht nur die Unfähigkeit des Prozessbevollmächtigten, sondern auch möglicherweise überzogene Anforderungen des Gerichts verantwortlich sind. Bisher haben die hohen Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 S. 3 FGO a. F. es unmöglich gemacht, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens kalkulierbar vorauszusagen. Der oben angeführte Vergleich und die noch folgenden Punkte zeigen wie dringend notwendig eine Gesetzesänderung im Rahmen dieser praxisnahen Vorschrift der NZB gewünscht wurde. Ein weiterer Punkt für eine notwendige Änderung im Gesetz im Rahmen der NZB, stellt die kostbare richterliche Arbeitskraft dar. Durch Entscheidungen über NZB, die weder mit dem Revisionszweck noch mit dem Individualrechtsschutz etwas zu tun haben und so keinerlei nutzen bringen, vergeudet der BFH seine wertvolle Arbeitskraft. Ausschlaggebend für eine Gesetzesänderung war auch das BFHEntlG. Denn das BFHEntlG ist Ende des Jahres 2000 ausgelaufen. Dies hätte zur Folge gehabt, das die alte Revisionszulassung gemäß § 115 FGO mit dem Streitwert von 1000, 00 DM wieder in Kraft getreten wäre. Demzufolge hätte der BFH mit einem starken Anstieg von Eingängen rechnen müssen, was zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer geführt hätte. Mit der Neufassung des 2. FGO ÄndG hat man dies verhindert. Durch das 2. FGOÄndG vom 19.12.2000 hat die NZB einige Änderungen erfahren, die Erleichterung schaffen und die Anzahl der [...]
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