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Probleme der Bemessung von Pflegebedürftigkeit in gesetzlichen Versicherungen (SGB XI und SGB VII)
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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich BWL - Bank, Börse, Versicherung, , Sprache: Deutsch, Abstract: [...] Für die Leistungshöhe der Versicherung muss also die Pflegebedürftigkeit festgestellt werden,
wobei man sich der anhand von Schätzungsmethoden arbeitenden Prüfer oder Sachverständigen
stützen muss, weshalb deren Urteile objektiv und einflußfrei zustande kommen sollten.
Ob man dabei die unbedingt nötigen "geschätzten" Hilfe-Zeiten als Maßstab nimmt oder ein
Punkte-Bewertungssystem vorzieht, unterliegt der Wahl der Versicherung und dem Eindruck
des bestimmenden Experten- und Behörden-Gremiums über die Richtigkeit der Abbild-Treue
und des "besseren Systems". Hierzu werden einige Ausführungen gemacht, wobei gravierend
der Unterschied der gesetzlichen Pflege- zur Unfallversicherung darin besteht, dass die wissenschaftliche
Basis der Pflegeversicherung derzeit nicht ohne ernsthafte Kritik an der Zeitbemessung
ist und in Zukunft so nicht mehr vergleichbar ist, weil das Bewertungssystem geändert
wurde und die Pflegebedürftigkeit zugleich mehr Aspekte, darunter psychopathische
und dementielle, berücksichtigt. Aber auch hier zeichnen sich Verbesserungsnotwendigkeiten
ab. Ganz anders ist die Basis bei der Unfallversicherung, hier setzt der ärztliche Verstand an
den konkreten diagnostizierbaren Funktionseinbußen an und man hat langjährige Erfahrung in
der Beobachtung der dazu entstandenen tatsächlichen Funktionseinbußen in einer Art Norm
verarbeitet. Das lässt sich an einem Fall demonstrieren, wo direkt die Methode der Pflegeversicherung
nach SGB XI mit der von SGB VII/IX angewendet wurde.
Derzeit sind hauptsächlich statistische Daten aus Pflegeeinrichtungen ermittelt und dann hier
die Methoden in der Prüfung. Das Kollektiv in der Vielzahl der daheim oder ambulant gepflegten
Personen ist wegen der gewaltigen Streuung und Veränderlichkeit für eine wissenschaftliche
Analyse ungünstig groß und verschieden, aber es scheint, dass die Qualifikation
der Prüfer ohne Zweifel zu verbessern wäre, zumal in den letzten Jahren Weiterbildungstätten
sich aufgetan haben, die für den Prüfzweck "Pflegebedürftigkeit" ausbilden und Prüfzeugnisse
erteilen, die weder genormt sind noch einer staatlichen Überwachung unterliegen. Dieser
Schwachpunkt muss beseitigt werden, um das Vertrauen in die Methodik zu erhalten oder
wieder herzustellen, ein Grundanliegen der Sozialpolitik und darin der Würde des Menschen,
die so mancher bedroht sieht durch Pflegebedürftigkeit, deren Feststellung und schließlich am
Fakt, im Pflegeheim zu sterben. Messen kann man diese seelischen Belange nicht.
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