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Problemkreditbetreuung
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Die Reihe igenos Genossenschaftsrecht befasst sich mit den rechtlichen Besonderheiten der eingetragenen Genossenschaft.Der vorliegende Band 1 behandelt die Problemkreditbetreuung und richtet sich gleichermaßen an Kreditsachbearbeiter und Kreditnehmer. Aber auch Bankvorstände und deren Aufsichtsräte, Anwälte und Richter, Politik und Parteien, Verbraucherschützer, Schuldnerberater und unsere Genossenschaftswissenschaft sollten sich mit dieser Problematik befassen. Letzteres gilt ebenfalls für Sparkassen, auch sie haben ihre Geschäfte nach wirtschaftlichen Grundsätzen, aber ohne Gewinnstreben zu führen.Zwei kompetente und engagierte Autoren befassen sich aus unterschiedlicher Sichtweise mit dem Problemkredit.Dr. Ludolf von Usslar aus der Perspektive eines Fachanwalts mit ausgewiesener Kompetenz im Genossenschaftsrecht und Georg Scheumann aus dem Blickwinkel eines ehemaligen Vorstands einer Raiffeisenbank.Genossenschaften sind zur aktiven Förderung jedes Mitglieds und zu deren Gleichbehandlung verpflichtet, woraus sich hinsichtlich der Betreuung und Abwicklung von an Mitglieder gewährten Problemkrediten weitgehende Rücksichtnahme- und Leistungspflichten ergeben.Im Gegensatz zu anderen Privatbanken müssen sich Genossenschaftsbanken gegenüber ihren Mitgliedern für die Dauer des Kreditverhältnisses auf die Minimierung der Kreditrisikokosten beschränken und auch danach die Interessen ihres Mitglieds wahren. Sie sind unter engen Voraussetzungen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des betroffenen Mitglieds durch Forderungsverzichte oder Stundungen verpflichtet.Sparkassen haben den Auftrag, eine angemessene und ausreichende Versorgung aller Personen mit Krediten und anderen Bankdienstleistungen sicherzustellen und den Wettbewerb auf Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse stärken. Sie sind bei der Erfüllung ihres Auftrags als öffentlich-rechtliche Institute unmittelbar an die Grundrechte, insbesondere das Willkür- und Übermaßverbot und die Gewährung rechtlichen Gehörs gebunden. Sie müssen ihr Verhalten an der tatsächlichen Verringerung der Kreditrisiken und der materiellen Gleichbehandlung aller Kunden ausrichten, aber auch erhebliche Nachteile für den Schuldner vermeiden, soweit dies für sie nur mit geringen Nachteilen verbunden ist.
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