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Prozessbetrug im Schiedsverfahren
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Die Parteien einer Schiedsvereinbarung setzen regelmäßig voraus, dass im Verfahren alles mit rechten Dingen zugeht. Glaubt man sich von der Gegenseite im Schiedsverfahren betrogen, möchte man naturgemäß den arglistig erschlichenen Spruch wieder aus der Welt schaffen. Diese Studie untersucht, inwieweit das Aufhebungsverfahren gemäß § 1059 ZPO hierfür eine gesetzliche Grundlage bietet. Der Begriff des ordre public und die Grundsätze des Aufhebungsverfahrens werden ausgeleuchtet und gefragt, ob es Möglichkeiten gibt, der betrogenen Partei auch dann noch zu helfen, wenn die Aufhebungsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO abgelaufen ist. Weil das geltende deutsche Schiedsverfahrensrecht auf dem Modellgesetz der UNCITRAL über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.6.1985 beruht, werden die aufgeworfenen Probleme stets auch durch eine internationale «Brille» betrachtet.
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