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Prozessreform und einheitlicher Zivilprozess

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Die Schaffung eines freiheitlichen Zivilverfahrens ist ein hervorragendes Thema bei der Herausbildung eines vom Bürgertum mitgeprägten Staates. Martin Ahrens untersucht, wie mit dem Zerfall des Alten Reiches die Entwicklungen des Erkenntnisverfahrens zunächst auseinander liefen, schließlich aber doch eine Grundtendenz zur Vereinheitlichung auch des Zivilprozessrechts materiell ausgeformt und umgesetzt wurde. Die Ausbildung der Partikularrechte anstelle einer Fortbildung des Gemeinen Rechts erscheint dabei geradezu als prozessgeschichtliches 'Schicksal'. Einen Schwerpunkt nach seinem Gewicht für die gesamtdeutsche Entwicklung bildet der bürgerliche Prozess in Hannover, dessen Gesetzgebungsmaterialien erstmals umfassend ausgewertet werden. Die Prägekraft der hannoverschen bürgerlichen Prozessordnung von 1850 resultierte aus der geglückten Fixierung der Mündlichkeit und ihrer Harmonisierung mit gemeinrechtlichen Regeln. Personifiziert ist dieser Einfluss in G.A.W. Leonhardt, dem letzten königlich-hannoverschen und später langjährigen preußischen Justizminister. Demgegenüber konnten die preußischen Prozessreformen keinen dem politischen Gewicht Preußens entsprechenden Einfluss gewinnen. Aus dem französischen Verfahren, auch in seiner in der bayerischen Prozessordnung von 1869 rezipierten Gestalt, wurden in der langen, über zahlreichen Etappen der Prozessreform verlaufenden Diskussion vor allem prozessuale Ideale abgeleitet und ausgebildet. Die Reichszivilprozessordnung stellt den Abschluss einer Entwicklung dar, in der sich Prozessgesetzgebung mehr und mehr als Ergebnis eines systematischen, prinzipiengeleiteten Zugriffs präsentiert.
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