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Recht auf Arbeit für Strafgefangene

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Arbeitslosigkeit während der Haftzeit trifft Strafgefangene besonders hart: weniger Abwechslung im Vollzugsalltag, weniger Anerkennung durch Leistung, Entwöhnung von der Arbeit. Dies sah 1975 auch der Bundestag so und beabsichtigte mit 37 Absatz 4 Strafvollzugsgesetz, dem Strafgefangenen «einen Anspruch auf angemessene Beschäftigung» und damit ein Recht auf Arbeit zu geben. Gleichwohl ist es umstritten, ob es diesen Anspruch gibt. Im Wege der Auslegung des 37 StVollzG und in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum subjektiven öffentlichen Recht legt der Autor dar, warum seines Erachtens das Ziel des historischen Gesetzgebers aufging: Strafgefangene haben ein Recht auf Arbeit.
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