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Rechtsbeugung Teil 2? Aachener Urteile zu Bankgebühren!

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Auch im 2. Teil erfahren sie, wie die Justiz in Aachen eine BGH-Entscheidung zu Bankgebühren verhindert hat. Angeblich liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor. Unter grundsätzlicher Bedeutung ist zu verstehen, dass sich die Auswirkungen der Entscheidung in quantitativer Hinsicht nicht in einer Regelung der Beziehungen der Parteien, auch über das Streitobjekt hinaus, oder in einer von vorneherein überschaubaren Anzahl gleichgelagerter Angelegenheiten erschöpfen dürfen, sondern eine unbestimmte Vielzahl von Fällen betreffen müssen. Absichtlicher Verstoß gegen Nr. 2 Abs. 2 d der "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbe-schwerden im deutschen Bankgewerbe" und § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO? Kriminelle Vereinigung. Der Tatbestand setzt das Bestehen einer auf die Begehung von Straftaten gerichteten Vereinigung voraus. Die kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 I StGB ist der auf eine gewisse Dauer angelegte organisatorische Zusammenschluß von mindestens 3 Personen, die bei der Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlichen Verband fühlen. (StGB-Kommentar, Tröndle/Fischer, 51. Auflage, § 129 Rn 5, 6)
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