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Rechtsfragen zum Finanztransfergeschäft

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Das Finanztransfergeschäft als Zahlungsinstrument des Massenverkehrs für Kleinbeträge hat sich etabliert. Der größte Anbieter wickelt im Jahr mehr als 275 Millionen Finanztransferaufträge ab. Zunehmend entwickelt sich das Finanztransfergeschäft, wie es die spezialisierten Anbieter betreiben, auch als Alternative zur herkömmlichen Überweisung, da es schneller und flexibler ist. Gefördert wird diese Konkurrenzsituation zum Zahlungsverkehrsgeschäft der Kreditinstitute durch eine für die Finanztransferunternehmen vorteilhafte Rechtslage. Das Finanztransfergeschäft ist zivilrechtlich als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag einzuordnen. Als solcher unterliegt es keinen speziellen Transparenzvorgaben, Ausführungsfristen oder Haftungsregelungen, wie das für die Überweisung in den §§ 676a ff. BGB der Fall ist. Aufsichtsrechtlich werden die spezialisierten Anbieter des Finanztransfergeschäfts als Finanzdienstleistungsinstitute behandelt, die einer vereinfachten Aufsicht unterliegen. Auch die bevorstehende Umsetzung des Vorschlags für eine Richtlinie über Zahlungsinstrumente im Binnenmarkt wird an der privilegierten Stellung von Finanztransferunternehmen im Wesentlichen nichts ändern.
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