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Rechtsgeschichte Der Frühen Neuzeit
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Quelle: Wikipedia. Seiten: 74. Kapitel: Schultheiß, Zehnt, Kaperbrief, Ständeordnung, Leibeigenschaft, Schule von Salamanca, Numerierungsabschnitt, Judeneid, Ius primae noctis, Gerichtsherrenstand im Thurgau, Vierteleinteilung der Steiermark 1462, Burgfried, Konskriptionsnummer, Gemeines Recht, Werbbezirk, Verhörprotokoll, Landstände, Machtspruch, Zeitungssteuer, Werbepatent, Translatio imperii, Herold, Bannrecht, Stamp Act, Kammerprokurator, Landstandschaft, Fisimatenten, Freie Standesherrschaft, Kammerherr, Dachtraufrecht, Schutzverwandter, Constitution, Dordrechter Ständeversammlung, Act of Union 1800, Regest, Erbgericht, Hofkammer, Schatzung, Kabinettsorder, Landschaft, Kontor, Polizeiordnung, Handfeste, Consilium abeundi, Aktenversendung, Tambourmajor, Rechtsbuch, Brotmeister, Säckelmeister, Schandbild, Scholle, Podestà, Amt Attendorn, Keller, Biergeld, Gerichtshalter, Danziger Wachstafeln, Tribunal, Offiziant, Krongut, Kammerjunker, Pedell, Amt Serkenrode, Olpe-Land, Dachsteuer, Attendorn-Land, Kabinettsjustiz, Königsgesetz, Geschoss, Veranschlagung, Setzrichter, Waffenspruch, Steuerherr, Gefälle, Stiftvogt. Auszug: Die Leibeigenschaft oder Eigenbehörigkeit bezeichnet eine vom Mittelalter bis in die Neuzeit verbreitete persönliche Verfügungsbefugnis eines Leibherrn über einen Leibeigenen. Leibeigene waren zu Frondiensten verpflichtet und durften zur Verhinderung der Landflucht nicht vom Gut des Leibherrn wegziehen. Sie durften nur mit Genehmigung des Leibherrn heiraten, und unterlagen seiner Gerichtsbarkeit. Meist waren Leibeigene auch Grundhörige und oft war der Grundherr zugleich der Leibherr des Bauern. Grundhörige bewirtschafteten Grund und Boden ihres Grundherrn und schuldeten ihm als Gegenleistung Naturalabgaben und Hand- und Spanndienste. Die Leibeigenschaft verstetigte die Grundherrschaft, vergrößerte die Pflichten der Bauern und bewirkte eine doppelte Abhängigkeit der Bauern. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Handhabung und Zwecksetzung bildet die Leibeigenschaft keinen einheitlichen Rechtsbegriff. Das Bild eines seit Jahrtausenden unter gleichförmigen Bedingungen vor sich hin vegetierenden Bauernstandes hat die Geschichtswissenschaft aufgegeben. Die Leibeigenschaft lag ihrer Ausgestaltung nach oft zwischen Sklaverei und Hörigkeit, erreichte aber nicht die Rechtlosigkeit und Willkürunterworfenheit der Sklaverei. Die Leibeigenschaft unterscheidet sich von der Sklaverei dadurch, dass der Leibeigene im Gegensatz zum Sklaven keine handelsfähige Ware war. Sklaverei und Leibeigenschaft sind heute gleichermaßen geächtet. Leibeigenschaft in Form der Gutsherrschaft östlich der Elbe wurde aber wie Sklaverei empfunden und ihr gleichgesetzt. Grundherrschaft und Leibherrschaft wurden in dem fast einhundertfünfzigjährigen Prozess der Bauernbefreiung abgelöst. Das Zusammenfallen von Grundherrschaft und Leibherrschaft, zu der auch die Gerichtsherrschaft, das Kirchenpatronat und die Polizeigewalt gehörte, ermöglichte beispielsweise in Schleswig und Holstein die Verstärkung der Grundherrschaft zur umfassenden Gutsherrschaft des ritterlichen Adels. In Württemberg diente die Leibeigenschaf
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