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Rechtsgeschichte (Schweiz)

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Quelle: Wikipedia. Seiten: 33. Kapitel: Historische Rechtsquelle (Schweiz), Richtebrief, Vogt, Gerichtsherrenstand im Thurgau, Lateinische Münzunion, Affäre Jaccoud, Privatbahnhilfegesetz, Ermittlungsrichter, Lehrerinnenzölibat, Saisonnierstatut, Gemeine Herrschaft, Lex Häberlin, Bundesurkunde, Bundesexekution, Bundesvertrag, Hans Spiess, Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, Kehlhof, Ehaft, Administrative Versorgung, Wehrsteuer, Podestà, Schweizerisches Zollmuseum, Untertanengebiet, Venner, Landschreiber, Sempacherbrief, Eherecht, Gant, Gegenwartsbesteuerung, Neidbau, Dinghof, Mortuarium, Offnung, Bundesrechtspflegegesetz, Inquisit, Pfrundhaus. Auszug: Der Richtebrief von 1304 ist das älteste erhaltene Stadtrecht der mittelalterlichen Reichsstadt und Stadtrepublik Zürich. Erwähnt werden Richtbriefe in Zürich seit Mitte des 13. Jahrhunderts, so um 1250, 1281 und 1291 - sie sollten den Frieden und das Wohl («Stadtfrieden») der Bürger innerhalb der Stadtmauern gewährleisten. Richtebrief von 1304, Erste Seite: «Hie vahet an das buch der gesetzeden der burger von Zürich, die Nicolaus, ir schriber, nach den besigelten richtbriven geordnet hat.»Belegt sind Richtebriefe ebenfalls in den Schweizer Städten Schaffhausen und St. Gallen sowie im süddeutschen Konstanz. Hauptartikel: Geschichte der Stadt ZürichDie Herrschaftsrechte über die Stadt Zürich und die geistlichen Stifte übte im Hochmittelalter der deutsche König aus, der sie an einen Reichsvogt, üblicherweise aus den Reihen der einflussreichsten Adelsgeschlechter im damaligen Herzogtum Schwaben delegierte, namentlich an die Zähringer und die Grafen von Lenzburg. Mit dem Aussterben der Zähringer im Jahr 1218 gingen die Herrschaftsrechte wieder an Kaiser Friedrich II., das Amt des Reichsvogts, dem auch die Blutgerichtsbarkeit oblag, wurde jedoch fortan zeitlich beschränkt durch einen adligen Bürger (Ritter) der Stadt Zürich übernommen. Königsurkunde von 1219, ausgestellt von Friedrich II. am 11. Januar 1219 (Reichsfreiheit der Stadt Zürich) Wappen der Reichsstadt Zürich, aus dem Murerplan von Jos Murer 1576 Die heute übliche Siegelform geht zurück auf das seit 1347 verwendete sogenannte Sekretsiegel des Rates von Zürich. Umschrift: SECRETVM CIVIVM THVRICENSIVM.Am 11. Januar 1219 stellte Friedrich II. «zu Gunsten von Gotteshausleuten des Grossmünsters und zu Gunsten von Personen, die der Stadt Zürich angehören» eine Urkunde aus, in der er von «de gremio oppidi nostri» (mit Betonung auf unserer Stadt) spricht. Mit diesen Worten implizierte dies formale, rechtliche und politische Kompetenzen für eine kommunale Selbstverwaltung und damit die Reichsunmittelbarkeit der Stadt Z
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