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Rechtsquelle Des Mittelalters

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Quelle: Wikipedia. Seiten: 65. Kapitel: Sachsenspiegel, Verfassung der Republik Venedig, Frostathingslov, Gulathingslov, Lüneburger Sate, Christenrecht, Bylov, Jütisches Recht, Landslov, Grágás, Lex Frisionum, Kulmer Handfeste, Magna Carta, Liber Extra, Hirðskrá, Assisen von Ariano, Lex Alamannorum, Städtebrief, Lex Baiuvariorum, Assisen von Capua, Gemeinebrief, Provisions of Oxford, Liber Paradisus, Exivi de paradiso, Konstitutionen von Melfi, DuSanov zakonik, Las Siete Partidas, Leobschützer Rechtsbuch, Catalogus baronum, Burgunderrecht, Goldene Bulle, Asegabuch, Burgenordnung, Avitizität, Brokmerbrief, Établissements de Saint Louis, Hexabiblos, Västgötalagen, Statute of Labourers, Ketzergesetze, Deutschenspiegel, Schonisches Recht, Statut von Nieszawa, Abecedarium, Charter of Liberties, Mühlhäuser Reichsrechtsbuch, Talmberger Kodex, Neumarkter Recht, Seeländisches Recht, Lippisches Stadtrecht, Russkaja Prawda, Assize of Bread and Ale, Lex Saxonum, Maiestas Carolina, Dorfrügen, Dekretale Venerabilem, Leges Barbarorum, Libri Feudorum. Auszug: Die Verfassung der Republik Venedig war im Wesentlichen mit der so genannten Schließung des Großen Rates (serrata) im Jahre 1297 abgeschlossen. Mit der serrata wurde der größte Teil der Bevölkerung dauerhaft von der Teilnahme an der Macht ausgeschlossen und eine oligarchische Herrschaft eines geschlossenen Kreises von Adelsfamilien installiert. Bis zum Ende der Republik 1797 blieb das Regierungssystem in seinen wesentlichen Grundzügen bestehen, allerdings wurde es im Laufe der Jahrhunderte durch Gründung zahlloser Unterbehörden mit wechselnden und nicht immer genau definierten Zuständigkeiten ergänzt. Triebkräfte der Verfassungsentwicklung waren die Verhinderung einer Erbmonarchie sowie das Herstellen der Machtbalance zwischen den einflussreichen Adelsfamilien und den einzelnen Regierungsorganen. Alle Staatsämter, die mit Kompetenzen verbunden waren, wurden nur auf kurze Zeit vergeben, umgekehrt hatten die auf Lebenszeit bestellten Staatsorgane, wie der Doge und die Prokuratoren, kaum Kompetenzen und wurden überdies scharf kontrolliert. Die mit Machtkompetenzen ausgestatteten Organe kontrollierten sich gegenseitig und wurden überdies vom Rat der Zehn überwacht. Die Beschlüsse und Erlasse der Organe wurden von den drei Avogadori di commun auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft. Kirchliche Amtsträger durften keine Staatsämter in der Republik bekleiden. Bemerkenswert im Vergleich zu Verfassungen moderner Republiken war die nur wenig scharfe Trennung von Legislative und Exekutive, ebenso fließend war die Grenze zwischen Jurisdiktion und Legislative. Die Wirkungskreise wurden mit Absicht nicht abgegrenzt, sondern gesetzgebende, ausübende und richterliche Gewalt von jedem der Magistrate irgendwie geübt. Die Institutionen veränderten und entwickelten sich während der gesamten Geschichte Venedigs. Beachtet wurde dabei stets das Prinzip einer sorgfältigen Austarierung von Macht und gegenseitiger Kontrolle der verschiedenen Gremien, dieses Prinzip halten Historiker als Ursache für
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