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Rechtsquelle (Schweiz)
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Quelle: Wikipedia. Seiten: 49. Kapitel: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Obligationenrecht, Hundegesetze, Waffengesetz, Zivilgesetzbuch, Rassismus-Strafnorm, Partnerschaftsgesetz, Krankenversicherungsgesetz, Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, HGV-Anschluss-Gesetz, Strafgesetzbuch, Alkoholgesetz, Chemikaliengesetz, Kartellgesetz, Berufsbildungsgesetz, Bucheffektengesetz, Bundesgesetz über den Konsumkredit, Börsengesetz, Verordnung über die Berufliche Grundbildung, Sirupartikel, Betäubungsmittelgesetz, Depotgesetz, Gleichstellungsgesetz, Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Eisenbahngesetz, Stromversorgungsgesetz, Rechtsgrundlagen der öffentlichen Statistik der Schweiz, Verlagerungsgesetz, Investitionshilfegesetz, FinöV, Asylgesetz, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Umweltschutzgesetz, Transplantationsgesetz, Parlamentsgesetz, Störfallverordnung, Zivilprozessordnung, Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen, Lex Koller, Öffentlichkeitsgesetz, Ausländergesetz, Bundesbeschluss betreffend das Schweizerische Rote Kreuz, Opferhilfegesetz, Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Öko-Qualitätsverordnung, Bodensee-Schifffahrtsordnung, Bundesgerichtsgesetz, Atomgesetz, Heilmittelgesetz, Bundesgesetz über den Datenschutz, Ausweisgesetz, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, Schweizerisches Lebensmittelbuch, Personenbeförderungsgesetz, Verordnung über den Strahlenschutz bei medizinischen Röntgenanlagen, Bundesgesetz über Geoinformation. Auszug: Das Schweizerische Obligationenrecht, abgekürzt OR, ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), hat aber eine eigene Artikel-Nummerierung erhalten und ist im Umfang länger als die anderen vier Teile zusammen. Das Obligationenrecht ist das Recht der Schuldverhältnisse (von lat. obligatio, Verpflichtung). Im deutschen und österreichischen Recht wird dieser Teil des Privatrechts heute als Schuldrecht bezeichnet. Die römischrechtliche Bezeichnung Obligationenrecht wird heute noch im Schweizer Recht verwendet. Das OR enthält obligationenrechtliche Materialien, die jedoch in Sondergesetzen ihre Ergänzung haben. Es regelt die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Rechtssubjekten. Es enthält die Rechtsgrundlagen über Austausch von Vermögenswerten, Ausgleich bei Schäden (Art. 41 ff.) und ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen (Art. 62 ff.). Das Obligationenrecht besteht aus einem Allgemeinen und einem Besonderen Teil, der Allgemeine Teil (AT) enthält Bestimmungen, die für sämtliche Obligationen gelten, während der Besondere Teil (BT, Art. 184 ff. OR) einzelne Vertragsverhältnisse besonders regelt, wie etwa Kauf, Tausch, Miete, Leihe, Darlehen, Agenturvertrag, Arbeitsvertrag, Auftrag, Werkvertrag, Anweisung und Bürgschaft. Art. 530 ff. enthalten das Gesellschaftsrecht, wobei auch hier weitere Erlasse (wie beispielsweise die Handelsregisterverordnung) zu beachten sind. An das Gesellschaftsrecht schließt sich das Wertpapierrecht an. In den ersten Artikeln werden allgemeine Bestimmungen zum Wesen der Obligationen und zu ihrem Entstehen aufgeführt. Im Sinne des Gesetzes ist eine Obligation ein Schuldverhältnis. Die meisten Obligationen entstehen aus einem Rechtsgeschäft und die mit Abstand bedeutendste Obligation ist der Vertrag. Zum Abschluss des Vertrages ist die gegenseitige, übereinstimmende Willensäusserung beider Parteien erforderlich. Die Willensäusserung kann ausdrücklich oder stillschweig...
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