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Rechtssichere Betriebsratsvergütung
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Betriebsratsmitglieder führen ihr Amt unentgeltlich. So soll die innere Unabhängigkeit des Betriebsrats als Organ gewährleistet werden. Seine Arbeit soll nicht durch die Gewährung oder den Entzug materieller Leistungen beeinflusst und das Vertrauen der Arbeitnehmer in dieinteressengerechte Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte gestärkt werden. Das ist richtig und das soll auch so bleiben. Der Erfolg des deutschen Modells der betrieblichen Mitbestimmung beruht nicht zuletzt auch darauf.Richtig ist aber auch: Auch ein Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf gerechte Behandlung. Für Betriebsratsmitglieder gilt deshalb das Lohnausfallprinzip. Die Berechnung des geschuldeten Entgelts erfolgt dabei auf der Grundlage einer hypothetischen Betrachtung. Danachhaben Betriebsratsmitglieder Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das sie ohne Ausübung der Betriebsratstätigkeit erhalten hätten. Dies zu beurteilen ist besonders schwierig bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern, insbesondere wenn sie über mehrere Wahlperioden gewählt undfreigestellt worden sind. Dies wird allgemein und seit langem beklagt, aber was hilft das dem Arbeitgeber, der alles richtig machen will, und dem Betriebsrat, der wissen will, was ihm zusteht und was nicht? Es ist ein Weg zwischen zwei Übeln. Denn benachteiligt werden darf einBetriebsratsmitglied auch nicht. Auch dieses Gebot ist ernst zu nehmen, denn es ist nicht minder wichtig.Das Handbuch gibt Hilfen für die Praxis und weist Wege auch da, wo gesicherte Rechtsprechung bislang nicht zur Verfügung steht. Es werden die verschiedenen Situationen anhand von Beispielen erläutert. Checklisten erleichtern das Verständnis und die Umsetzung.Die Autoren:Prof. Dr. Gregor Thüsing, LLM., Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit der Universität Bonn Matthias Denzer, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit der Universität BonnAktuelle bzw. zuletzt ausgeübte TätigkeitDirektor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit
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