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Rechtssysteme der Zivilgesetzbücher

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Die Wandlungen des Privatrechts beginnen mit einer personenrechtlichen Fundamentierung des bürgerlichen Rechts, zuerst mit der Unterscheidung von Person und Persönlichkeit, bes. im Sinne von «personnalité» nach französischem Recht. Hervor treten die angeborenen Rechte nach österreichischem Recht. Die juristische Person wird am Beispiel des «Vereins und der Stiftung» nach dem deutschen BGB ersichtlich. In den Rahmen des allgemeinen Personenrechts werden der rechtswidrige Angriff gegen den Menschen und seine Verteidigung unter dem Gesichtspunkt der Notwehr einbezogen. Systematischer Gesichtspunkt ist der Personenschutz im Sinne des Deliktsrechts, das der Verfasser aus dem Schuldrecht in das Personenrecht hinüberziehen will. Ein Nachtrag zum Personenrecht behandelt familienrechtliche Verträge des englischen Rechts, womit angedeutet werden soll, daß das Familienrecht in Zukunft zum Personenrecht gehört. Der zweite Teil «Vertragsrecht» breitet die Zivilgesetzbücher und in ihrem Rahmen die Lebensordnung des Menschen aus. In systematische Erscheinung treten Schuldvertragstypen, wie z.B. Kauf-, Darlehens- und Gesellschaftsverträge. Der dritte Teil behandelt unter dem Gesichtspunkt des Eigentums das Vermögen besonders im Erbfall. Im Vordergrund steht das Erbrecht nach österreichischem Recht mit der Besonderheit der Einantwortung. In diesem Rahmen fügt sich das Ehegüterrecht nach deutschen BGB ein, insbesondere die Zugewinngemeinschaft. Der vierte Teil steht unter der Überschrift «Sachenrecht», das der Verfasser durch die Bezeichnung «Eigentumsrecht» ersetzen will. Am Ende steht die zweite Kodifikationswelle (schweiz. ZGB, ital. Codice civile, Portu. Código civil).
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