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Regeldetailkatalog für den mehrgeschossigen Holzbau in Gebäudeklasse 4
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Durch die Novellierung der Landesbauordnungen entstand im Jahr 2002 die Möglichkeit Konstruktionen in Holzbauweise bis zu einer Höhe des obersten Geschossfussbodens von max. 13 m (Gebäudeklasse 4) für Zweck- und Wohnungsbauten nach der Musterrichtlinie für hochfeuerhemmende Holzbauweisen (M-HFHHolz-R) zu errichten. Die Herstellung der hierfür notwendigen Holzbau-Bauteile basiert auf den Vorgaben von allgemeinen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen und unterliegt zur Qualitätssicherung einer Fremdüberwachung durch eine anerkannte Überwachungs- und Zertifizierungsstelle. Ergebnisse der Fremdüberwachung durch die Prüfstelle Holzbau des MPA BAU an der TU München zeigen bei realisierten Bauvorhaben der Gebäudeklasse 4 in hochfeuerhemmender Holzbauweise, dass die Komplexität der bauaufsichtlichen Regelwerke mit den darin enthaltenen spezifischen Anforderungen Planer und bauausführende Firmen oftmals vor große Probleme stellt. Die Einhaltung der Anforderungen aus Feuchte-, Wärme-, Schall- und Brandschutz, den ästhetischen Vorgaben und der Wünsche der Bauherren, die Integration von Haustechnik unter Beachtung der bisher wenigen allgemeinen Verwendbarkeitsnachweise stellen sehr hohe Ansprüche an Planer und Ausführende. Dies führt meist zu von den baurechtlichen Vorgaben abweichenden Lösungen. Die baurechtliche Verwendbarkeit muss dann im Rahmen zusätzlicher gutachterlicher Stellungnahmen sichergestellt werden. Aufwendige Nachplanungen, nachträgliche Änderungen der Bauteile, Verzögerungen im Bauablauf und Kostensteigerungen sind die Folgen. Ziel des Forschungsvorhabens war die Erarbeitung und Bereitstellung praxistauglicher Details in Form eines Konstruktionskataloges für hochfeuerhemmende Holzbauteile und -bauweisen entsprechend den zugrundeliegenden baurechtlichen Anforderungen, mit denen die o.a. Anforderungen erfüllt werden können. Zusätzlich sollen wiederkehrende Abweichungen für typische aber nicht in den Vorschriften geregelte Holzbauweisen dargestellt und geeignete Maßnahmen zu deren Anwendbarkeit und Kompensation erarbeitet werden. Der Abschlussbericht soll als Grundlage dienen, um mit den bauaufsichtlichen Gremien die Novellierung der bauaufsichtlichen Vorgaben zu diskutieren.
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