info@buecher-doppler.ch
056 222 53 47
Warenkorb
Ihr Warenkorb ist leer.
Gesamt
0,00 CHF
  • Start
  • Reichsversicherungsordnung, Buch 4: Invaliden- und Hinterbliebenen-versicherung

Reichsversicherungsordnung, Buch 4: Invaliden- und Hinterbliebenen-versicherung

Angebote / Angebote:

Frontmatter -- Inhaltsverzeichnis -- Abkürzungen -- Viertes Buch der Reichsversicherungsordnung. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung -- Erster Abschnitt. Umfang der Bersicherung -- Zweiter Abschnitt. Gegenstand der Versicherung -- Dritter Abschnitt. Träger der Versicherung -- Vierter Abschnitt. Aufsicht -- Fünfter Abschnitt. Auszahlung der Leistungen. Aufbringung der Mittel -- Sechster Abschnitt. Beitragsverfahren -- Siebenter Abschnitt. Freiwillige Zusatzversicherung -- Achter Abschnitt. Schlich- und Strafvorschriften -- Einführungsgesetz zur Reichsversicherungsordnung -- Anhänge -- 1. Anleitung über den Kreis der nach der Reichsversicherungsordnung gegen Invalidität und gegen Krankheit versicherten Personen vom 26. April 1912 -- 2. Bekanntmachung, betreffend die Erstreckung der Versicherungspflicht nach dem Invalidität und Altersversicherungsgesetze auf die Hausgewerbetreibenden der Tabakfabrikation, vom 16. Dezember 1891 -- 3. Bekanntmachung, betreffend die Invalidität-- und Altersversicherung von Hausgewerbetreibenden der Textilindustrie, V0M 1. März 1894 -- 4. Bekanntmachung, betreffend die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Versicherungspflicht gemäß 8 4 Abf. 1 des Invalidenverficherungsgefetzes, vom 27. Dezember 1899 -- 6. Bekanntmachung, betreffend die Befreiung von Ausländern von der Verstcherungspflicht nach dem Invalidenverstcherungsgefetze, vom 7. März 1901 -- 7. Bekanntmachung, betreffend die Befreiung von der Versicherungspsicht auf Grund des 8 6 Abf. 2 des InvalidenverficherungsgefetzeS, vom 24. Dezember 1899 -- 8. Bekannturachung, betreffend Übergangsbestimmungen für die Invaliden- und Sinterbliebenenverstcherung nach der Reichsverstcherungsordnung, vom 21. Dezember 1911 -- 9. Bekanntmachung über die Höhe der Zinsen, die dem Gemeinvermögen bei der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung gutzuschreiben sind, und über die Berechnung des Kapitalwerts der auf Gerund des Vierten Buches der Reichsverficherungsordnung festgesetzten Renten vom 9. Mai 191 -- 10. Bekanntmachung über die Ausgabe neuer Beitragsmarken für die Invaliden- und Hinterbliebenenverficherung vom 11. November 1911 -- 11. Bekanntmachung über die Einrichtung der Guittungskarten für die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung sowie das Entwerten und Vernichten der Beitragsmarken und der Zusatzmarken vom 10. November 1911 -- 12. Preußische Anweisung für die Quittungskartenausgabe vom 20. November 1911 -- 13. Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung von Sammelkarten und die Vernichtung von Quittungskarten, vom 8. Juni 1912 -- 14. Montagstabelle -- Sachregister -- Front Matter 3 -- Inhaltsverzeichnis -- 1. Gesetz über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse. Vom 4. August 1914 -- 2. Bekanntmachung des Stellvertreter- de- Reichskanzlers über die Anrechnung militärischer Dienstleistungen in der Arbeiterversicherung. Vom 26. November 1914 -- 3. Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Anrechnung von Militärdienstzeiten und die Erhaltung von Anwartschaften in der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. Vom 23. Dezember 1915 -- 4. Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Todeserklärung Kriegsverschollener. Vom 18. April 1916 -- 5. Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlerüber Antragsrechte in der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. Vom 12. Mai 1916 -- 6. Gesetz, betreffend Renten in der Invaliden- Versicherung. Vom 12. Juni 1916 -- 7. Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Einrichtung der Quittungskarten für die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. Dom 12. Oktober 1916 -- 8. Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers, betreffend Verjährung rückständiger Beiträge nach § 29 der Reichsverficherungsordnung. Vom 2. Dezember 1916 -- 9. Gesetz Über den vaterländischen Hilfsdienst
Folgt in ca. 15 Arbeitstagen

Preis

213,00 CHF