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Risiko als Vertragsgegenstand

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Die Arbeit befasst sich mit der Reform des Versicherungsvertragsrechts in Japan, das parallel mit der VVG-Reform 2008 und der Reform in England in 2012 erheblich erneuert wurde. Den Schwerpunkt bildet die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers. Hierbei werden die Charakteristika, die Voraussetzungen und die Anzeigepflichtverletzung rechtsvergleichend analysiert. In der Versicherungsrechtdogmatik und in der Rechtsprechung sind deutsche und englische Rechtsgedanken wiederzufinden. Dies mag damit zusammenhängen, dass das Japanische Recht historisch durch das deutsche Recht geprägt ist. Allerdings weicht sie auch davon ab: Sie hält an dem Alles-oder-nichts-Prinzip fest, obwohl die Reformen in Deutschland und England gezeigt haben, dass es wegen der Schutzbedürftigkeit des Versicherungsnehmers anders möglich ist. Es wird die Rechtsnatur der vorvertraglichen Anzeigepflicht erläutert, die teilweise deutsche Rechtstheorien beinhalten. Hieran knüpft die Erörterung der Voraussetzungen an, wobei am Beispiel des Moral Hazard als Gefahrumstand oder der Wirkung von vorformulierten Fragen des Versicherers, abweichende Auffassungen in Japan aufgezeigt werden. Ergänzt wird dieser Teil mit der Darstellung der Anzeige mittels eines Vermittlers. Am Ende wird erläutert, warum die Ablehnung des Proportionalitätsprinzips einer Korrektur bedarf. Der Autor appelliert an den japanischen Rechtsanwender, dass die Leistungskürzung in Abhängigkeit zur Schwere der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 28 Abs. 2 VVG (Quotelung) eine umsetzbare und sinnvolle Alternativlösung bietet.
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