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Schuld und Prävention bei der Strafzumessung

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Die Frage der Antinomie von Schuld und Prävention steht im Zentrum der Strafzumessungslehre. Erst nach Klärung dieser beiden Begriffe kann eine brauchbare Strafzumessungstheorie entwickelt werden. Dabei geht es darum, die Bedeutung der beiden Bereiche unter Berücksichtigung ihrer Konnotationen und der Strafzumessungsumstände, die sie jeweils umfassen, möglichst eindeutig zu bestimmen. Auf Basis dieser Klärung gilt es schließlich, zu einer zielführenden Gewichtung der beiden Ansatzpunkte im Rahmen des Strafzumessungsprozesses zu gelangen. Der Autor erkennt sowohl in der deutschen als auch in der chinesischen Strafzumessungslehre Verbesserungsbedarf in Theorie und Praxis. Eine künftige Einigung auf wirksame Begriffsdefinitionen lässt Fortschritte für gerechtere Strafzumessungsvorgänge in beiden Ländern erwarten. In Deutschland sollte § 46 dt. StGB neu ausgelegt werden. In China sollten die in §§ 5 und 61 ch. StGB normierten Grundsätze der Strafzumessung, die in § 48 Abs. 1 ch. StGB geregelten Kriterien für die Todesstrafe sowie das mathematisierte Modell in den »Richtlinien der Strafzumessung« reformiert werden. Ferner ist in China eine Stärkung der schriftlichen Strafzumessungsbegründung und der Revisibilität der Strafzumessung angezeigt.
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