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Schutzwürdige Interessen von Beschuldigten im Rahmen der audiovisuellen Vernehmung
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Die audiovisuelle Vernehmung des Beschuldigten wurde zum 01.01.2020 in der Bundesrepublik Deutschland durch die Änderung des § 136 StPO eingeführt. Eine Zielsetzung des Gesetzgebers war, die Verbesserung der schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten. Die Rechtsnorm verpflichtet den Ermittler jedoch nur in engen Grenzen zur Durchführung einer Videovernehmung. Der Fokus der wissenschaftlichen Arbeit liegt auf den Rechtstermini der eingeschränkten geistigen Fähigkeiten und der schwerwiegenden seelischen Störung, die in den vierten Absatz des § 136 StPO aufgenommen wurden. Diese, vom Gesetzgeber neu entwickelten Merkmale, werden durch die juristischen, psychiatrischen/psychologischen und polizeilichen Wissenschaften analysiert und definiert. Im Rahmen einer empirischen Befragung wurden Gutachter der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) u. a. in Bezug auf die Möglichkeiten des Erkennens von eingeschränkten geistigen Fähigkeiten/schwerwiegenden seelischen Störungen befragt. Das zentrale Ergebnis der wissenschaftlichen Arbeit stellt ein Prüfungsschema für Vernehmungsbeamte zum Erkennen von eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung dar, um hieraus die Notwendigkeit der Durchführung einer audiovisuellen Vernehmung beim Beschuldigten zu begründen. Thorsten Floren M. A., Diplomverwaltungswirt ist als Lehrbeauftragter an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW für den Fachbereich Kriminalistik zuständig und verfügt über weitgefächerte und langjährige Erfahrungen in der polizeilichen Ermittlungsführung, u. a. in der Ermittlungs- und Mordkommission.
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