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Si quid universitati debetur

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Inwieweit das römische Recht Vereine als Träger von Rechten und Pflichten gekannt hat, ist seit Langem Gegenstand der rechtshistorischen Forschung. Zwar ist die Existenz von Gegenständen des Vereinsvermögens in den Quellen belegt, doch schien damit bislang kaum vereinbar, dass der Vertragsschluss durch einen Vereinsfunktionär im römischen Recht - anders als im modernen Recht - regelmäßig nicht dazu führt, dass der Verein Partei des Vertrags wird. Aufgrund der Quellenfunde der letzten Jahrzehnte kann dieser Befund erstmals erklärt werden: Wenn sich ein Vereinsfunktionär für den Verein vertraglich verpflichtet, kann er hierfür einen Ausgleich aus dem Vereinsvermögen erlangen und gerichtlich durchsetzen. Ferner kann gezeigt werden, dass nicht das Vertragsrecht, sondern in erster Linie die Verbreitung testamentarischer Stiftungen im gesamten Reich während des 1. und 2. Jahrhunderts n. Chr. die römischen Juristen veranlasst hat, die Berechtigung bzw. Verpflichtung von Vereinen aus Forderungen bzw. Verbindlichkeiten zu konzeptualisieren.
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115,00 CHF

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