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Sozialpolitik nach Maastricht
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Aufgabe dieser Arbeit ist eine Gegenüberstellung der Kompetenzvorschriften des EWG/EG-Vertrages mit denen des durch den Maastricht-Vertrag eingeführten Sozialabkommens, welches nur für 14 der 15 Mitgliedstaaten gilt. Die Analyse der Situation vor Inkrafttreten des Maastricht-Vertrages kommt zu dem Ergebnis, daß die Gemeinschaft ihre Vorhaben im Arbeits- und Sozialrecht in großem Umfang auf dafür nicht tragfähige Rechtsgrundlagen gestützt hat. Zwar stattet das Sozialabkommen die Gemeinschaft der 14 jetzt mit den erforderlichen Kompetenzen aus. Doch wird diese nur zwei Richtlinienvorschläge der Gemeinschaftscharta 1989 umwidmen und auf neuer Grundlage erlassen. Das neue Subsidiaritätsprinzip wird die Rechtssetzung im Sozialbereich nicht merklich beeinflussen.
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