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Sozialversicherung (Schweiz)

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Quelle: Wikipedia. Seiten: 30. Kapitel: Sozialhilfe, Drei-Säulen-System, Arbeitslosenversicherung, Sozialpolitik, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Krankenversicherungsgesetz, Invalidenversicherung, Pensionskasse, Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Mutterschaftsentschädigung, Volksabstimmung über die Anpassung des Mindestumwandlungssatzes 2010, 6. IVG-Revision, Kosa-Initiative, Gesetzliche Versicherung, Eidgenössisches Versicherungsgericht, Eidgenössische Abstimmung über die befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Anlagestiftung, Erwerbsersatzordnung, Bundesamt für Sozialversicherungen, Militärversicherung, Mindestzinssatz, Ergänzungsleistungen, Ausgleichskasse, Prämienverbilligung, Integritätsentschädigung, Rentenalter, Perennität. Auszug: Die Sozialhilfe in der Schweiz ist eine öffentlich-rechtliche Sozialleistung, die im System der sozialen Sicherheit die Funktion einer Mindestsicherung des untersten Auffangnetzes innehat. Die Sozialhilfe erlaubt mittellosen Menschen, ein menschenwürdiges Dasein nach dem Kriterium des soziokulturellen Existenzminimums zu ermöglichen. Dies entspricht einem weiten Spektrum von der sogenannten Nothilfe für abgewiesene Asylbewerber bis zu einem breiten Band an Leistungen, welches für alle übrigen Aufenthalter in der Schweiz einen weiten Leistungskatalog umfasst. Dieser beinhaltet neben Grundzahlungen sogenannte Ergänzungsleistungen, die unter anderem Zuschläge für Kinder in der Ausbildung beinhalten, jedoch auch für Krankenkassenprämien und Versicherungen anderer Art aufkommen, sowie Feriengelder, Zuschüsse für private Fahrzeuge und vieles mehr leisten. Die Sozialhilfe läuft unabhängig von anderen Sozialwerken wie der Altersversicherung oder der Invalidenversicherung. Die Sozialhilfe ergänzt jedoch subsidiär den Umfang jeglicher Einkünfte, so dass das Existenzminimum jeweils gewährleistet ist. Als einziges europäisches Land neben Österreich hat die Schweiz kein nationales Sozialhilfegesetz. Auf Bundesebene existiert nur das Zuständigkeitsgesetz, ZUG. Dieses befasst sich mit dem Sozialhilferecht und regelt im Wesentlichen die Kostenersatzpflicht zwischen den Kantonen (hinsichtlich Unterstützungswohnsitz, Wohnkanton, Heimatkanton, etc.). Weiter ist im ZUG auch die Zuständigkeit bei Schweizern mit permanentem Wohnsitz im Ausland, Ausländern, Flüchtlingen oder Staatenlosen festgehalten. In jedem Kanton gibt es ein eigenes Sozialhilfegesetz, welches vom jeweiligen Parlament verabschiedet worden ist. Die Details werden durch eine Sozialhilfeverordnung geregelt. Diese wird von der kantonalen Regierung erlassen. Dadurch variiert die Gesetzgebung von Kanton zu Kanton. Allerdings sind weder im Gesetz noch in der dazugehörigen Verordnung Details der Unterstützung (z.B. Beiträge in
Folgt in ca. 10 Arbeitstagen

Preis

20,50 CHF

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