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§ 522 Abs. 2 und 3 ZPO im Kontext des Rechtsmittelsystems

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Im Rahmen der umfangreichen Justizreform im Jahr 2001 wurde in die Zivilprozessordnung die Möglichkeit eingeführt, aussichtslose Berufungen im vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. Bis zur Gesetzesänderung im Jahr 2011 war diese Entscheidung unanfechtbar. Insbesondere aufgrund der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, aber auch wegen der fehlenden mündlichen Verhandlung, begegnete § 522 Abs. 2 ZPO a. F. erheblicher Kritik in Politik, Wissenschaft und Praxis. Zu starkem Unmut führte auch, dass die Gerichte je nach Region besonders häufig oder selten von der Norm Gebrauch machen. Im Jahr 2011 wurde die Norm aus diesen Gründen geändert. Bedeutendste Änderung war die Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsmittel gegen die Beschlusszurückweisung. Die gab der Verfasserin den Anlass zu überprüfen, welche Effekte durch die Gesetzesänderung erreicht werden. Darüber hinaus wird auf dem Weg eines Rechtsvergleichs die Frage beantwortet, ob überhaupt ein optimaler Umgang mit offensichtlich unbegründeten Berufungen erreicht werden kann. Hierzu führt die Verfasserin vielfältige empirische Auswertungen und eine Betrachtung des gesamten Rechtsmittelsystems durch.
Libri-Titel folgt in ca. 2 Arbeitstagen

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