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§ 638 BGB Verjährung oder Risikoverteilung

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Ansatzpunkt der Arbeit ist die Fragestellung, ob die Vorschrift des § 638 BGB trotz der ihr in der Literatur entgegengebrachten Kritik und der Schwierigkeiten, eine akzeptable Neuregelung zu finden, als Verjährungsregelung interpretiert werden kann, oder ob ihr eigentlicher Sinn und Zweck nicht darin liegt, eine interessengerechte Verteilung des Mängelrisikos zwischen Werkunternehmer und Besteller zu erreichen. Nach dem Ergebnis der Arbeit ist die Regelung des § 638 BGB keine Verjährungsvorschrift im eigentlichen Sinn, die das primäre Ziel, die Wahrung von Rechtssicherheit und Vermeidung von Beweisschwierigkeiten, verfolgt, sondern vielmehr folgt aus der Begrenzung der Gewährleistungsdauer eine Verteilung des Mängelrisikos zwischen den Vertragsparteien.
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