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Staat und Strafrechtspflege

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Moderne Verfassungen setzen zwar durchweg die Existenz des Strafrechts als legitimes staatliches Reaktionsinstrument voraus und hegen es rechtsstaatlich ein. Jedoch fehlt es bislang an einem eigenständigen Begriff vom Strafrecht mit einem hintergründigen Freiheitskonzept von verfassungstheoretischem Beschreibungswert. Ist es für eine Staatsrechtslehre, die ihren Verfassungstheoriebedarf befriedigen will, indes überhaupt lohnenswert, sich mit dem Strafrecht zu befassen? Strafbegründungstheorien sind konzentrierte Herrschaftsbegründungen, wie sie Verfassungen ganz allgemein als legitimierenden Unterbau fundieren. Die Rechtfertigung von Strafe erweist sich daher als ein sozialphilosophisches sowie politisch-theoretisches Laboratorium. Der verfassungstheoretische Charme des Strafrechts liegt hierbei in seiner Rolle als vorkonstitutionelle Zeitkapsel, die beharrlich urtümliche Reaktionsmuster sozialer Kontrolle in den demokratischen Rechtsstaat gerettet hat und das kühle Rationalisierungsparadigma moderner Staatsbegründung irritiert. Die vorrationale Undeutlichkeit des Sinns von Strafe macht den Umgang mit diesem freiheitsinvasiven Instrument ambivalent: Eine Idealisierung von Strafe einerseits stößt sich an der selbstbestimmungsimmanenten Kontingenz pluralistischer Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Eine sicherheitspolitische Instrumentalisierung andererseits gefährdet die freiheitliche Basisstruktur des Strafrechts, auf dem seine abstrakt-normativen Kommunikationsleistungen beruhen. Der demokratische Rechtsstaat wird daher immer ein zwiespältiges Verhältnis zum Strafrecht behalten müssen. Strafrecht ist Staatsräson.
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