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Staats- und Gesellschafts-Recht der Französischen Revolution von 1789¿1804

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Staatsrecht und Verwaltung. Die französische Revolution katm man nicht verstehen, wenn man Einleitung. nicht die Zeit vor ihr studirt, und wenn man, wie Tocqueville weiter sagt, nicht eindringt in den Charakter unserer Nation*). Ich habe den Charakter des französischen Volkes bereits in einer eingehenden Schilderung darzustellen versucht, und verlegte dieselbe an die Spitze der Geschichte jener Zeit, die den Gegenstand des vorliegenden Werkes bildet, weil es mir klar vor Augen stand, wie dieser einer der mächtigsten Hebel der Ereignisse war, welche das neunzehnte Jahr­ hundert von dem achtzehnten scheiden. An dieser Stelle aber im Laufe der Darstellung darauf zurückkehren, heisst nur nach den Quellen forschen, welche am Ende des achtzehnten Jahrhunderts die ganze französische Nation als von einem einheitlichen und einigen Geist be­ seelt, von einem einzigen Ziel durchdrungen darstellt. Die Entwickelung der Persönlichkeit, die Vollendung des Einzelnen, Talent und Genie werden immer im Stande sein, in der Sphäre ihres Lebens das Ent­ wickelte und Vollendete zu schaffen, aber auch das Grösste wird in diesem engen Kreise festgebannt bleiben, wenn die Nation, die solche Grösse birgt, nicht mit willfährigem Glauben, mit dem Bewusstsein der Zusammengehörigkeit sich der in_dividuellen Kraft verbindet, und in dem grossen Flussbett der Volksthümlichkeit die süssen Wasser der *) Tocqueville: L~ancien Regime et la Revolution S. 343. R i c h t er: Staats- und Gesellschaftsrecht. li. 1 Einleitung. Quellen vereint zu einem stattlichen Strom. Die Nation fasst und hat nie einen Gedanken.
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