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Städtebaurecht 2021

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Was ändert sich durch das neue Baulandmobilisierungsgesetz? Durch das Baulandmobilisierungsgesetz ist das Städtebaurecht, das bereits seit 2017 zahlreiche Änderungen erfahren hat, mit Wirkung zum 23.6.2021 noch einmal erheblich geändert worden. Die neue Rechslage auf einen Blick Um den Leserinnen und Lesern rasch und auf einen Blick die Neuerungen im BauGB, in der BauNVO, in der Planzeichenverordnung und im Planungssicherstellungsgesetz zur Verfügung zu stellen, enthält die topaktuelle Textsammlung neben einer systematischen Einführung alle 4 Vorschriften mit auffallender Hervorhebung der geänderten Stellen und sichtbarer Streichung der weggefallenen Passagen. Unter anderem mit diesen Änderungen Kommunales Vorkaufsrecht Gemeinden können künftig brachliegende Flächen leichter für Wohnungsbau nutzbar machen, indem sie zum Beispiel ihre Vorkaufsrechte stärker ausüben - vor allem in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten. Dort dürfen sie auch leichter ein Baugebot anordnen, um Baulücken durch neue Wohneinheiten zu schließen. Sozialer Wohnungsbau Mit sogenannten sektoralen Bebauungsplänen dürfen Gemeinden - befristet bis Ende 2024 - Flächen für Wohnbebauung festlegen. Zusätzlich können sie vorschreiben, dass neue Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für die soziale Wohnraumförderung erfüllen müssen. Baugenehmigungen dürfen dann auch davon abhängig gemacht werden, ob die Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung - insbesondere die Miet- und Belegungsbindung - eingehalten sind. Mieterschutz bei Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt können Kommunen bis Ende 2025 die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen für Gebäude mit mehr als 5 Wohneinheiten untersagen. Bisher ist dies nur in Milieuschutzgebieten möglich. Durch Rechtsverordnung können die Länder abweichende Regelungen für Immobilien mit 3 bis 15 Wohnungen erlassen, um regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Wohnen im Außenbereich Außenbereichsflächen zur Wohnnutzung können in das beschleunigte Verfahren zur Bauleitplanung einbezogen werden - allerdings nur befristet bis Ende 2022. Im Außenbereich gilt künftig eine neue Baugebietskategorie: das Dörfliche Wohngebiet, in dem einvernehmliches Miteinander von Wohnen und - insbesondere landwirtschaftlicher - Nebenerwerbsnutzung einfacher zu genehmigen ist.
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