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Sterbenswille
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Und es gilt doch: das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben. Es folgt aus dem Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung und der Menschenwürde (Art. 2 u. 1 Grundgesetz), so das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2020. Damit ist dieses Recht nicht auf die Situation eines unerträglichen, zum Tode führenden Leidens beschränkt. Deshalb gehören der Präventiv-, Bilanz- und Symbiose-Suizid ebenfalls zu den Möglichkeiten eines rationalen Suizids. Rational, weil in freiem Willensentschluss dem eigenen Leben ein Ende gesetzt wird, das von den existenziellen Werthaltungen der Person aus keinen Sinn mehr besitzt. Neben historisch-biographischen Beispielen für diese vier Suizid-Formen lässt sich zeigen, dass die Warnungen vor negativen Folgen einer Legalisierung der Sterbehilfe empirisch unbegründet sind. Das eröffnet die Möglichkeit des ärztlich-assistierten Sterbebeistands, für den sich aus der Willensfreiheit des rationalen Suizids konkrete Verfahrensregeln ableiten lassen.
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