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Steuerverfahrensrecht
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Quelle: Wikipedia. Seiten: 203. Nicht dargestellt. Kapitel: Außenprüfung, Veranlagung, Empfängerbenennung, Akteneinsicht, Abgabenordnung, Versicherung an Eides statt, Stundung, Amtshilfe, Steuer-Identifikationsnummer, Haftung der Vertreter, Legitimationsprüfung, Vorläufigkeit, Säumniszuschlag, Kontenabruf, Kontrollmitteilung, Vorbehalt der Nachprüfung, Verbindliche Auskunft, Verspätungszuschlag, GDPdU, Einspruch, Steuerbescheid, Feststellungsklage, Auskunftsersuchen, Steuerschuldverhältnis, Vorlageersuchen, Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, Steuergeheimnis, Steueranmeldung, Erlass, Grundlagenbescheid, Bekanntgabefiktion, Reichsabgabenordnung, Abrechnungsbescheid, Zahlungsverjährung, Steuerdaten-Übermittlungsverordnung, Steuerpflicht, Korrespondenzprinzip, Festsetzungsfrist, Festsetzungsverjährung, Steuergefährdung, Steuerliche Nebenleistung, Bundesabgabenordnung, Steueranspruch, Steuerhehlerei, Steuerfestsetzung, Leistungsgebot, Steuerschuldner, Steuervergütungsanspruch, Steuererstattungsanspruch. Auszug: Die Außenprüfung ist eine - von der Finanzbehörde im Außendienst vorzunehmende - Gesamtüberprüfung steuerlich relevanter Sachverhalte. Die Außenprüfung dient der Ermittlung, Prüfung und Beurteilung der Verhältnisse eines Steuerpflichtigen um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen. Weil eine umfangreiche steuerliche Überprüfung - neben der Steuerfahndung - den stärksten Eingriff in die Rechte eines Steuerbürgers darstellt, gelten für die Durchführung besondere Voraussetzungen und Vorschriften. Die von der deutschen Zollverwaltung durchzuführenden Prüfungen auf dem Gebiet der Zölle und des Außenwirtschaftsverkehrs werden rechtlich den steuerlichen Außenprüfungen gleichgestellt. Für die Außenprüfung sachlich und örtlich zuständig ist das Finanzamt, das auch für die Veranlagung der Ertragsteuern zuständig ist. Die meisten Finanzämter haben daher Amtsbetriebsprüfungsstellen eingerichtet. Für Großbetriebe, Konzerne und besondere Branchen (z. B. Banken, Versicherungen oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe) werden die Prüfungsdienste häufig bei einem Finanzamt (Betriebsprüfungshauptstellen) zusammengefasst. Einige Bundesländer haben Finanzämter für Großbetriebsprüfungen eingerichtet. Eine Zuordnung der Zuständigkeit für Betriebsprüfungen zu den Oberfinanzdirektionen bzw. zum Finanzministerium ist nicht zulässig. Eine Außenprüfung ist nicht uneingeschränkt zulässig. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit sie durchgeführt werden darf. Dies gilt sowohl mit Blick auf die zu prüfenden Steuern und Besteuerungszeiträume als auch den zu prüfenden Steuerpflichtigen. Eine Außenprüfung kann sich auf eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume oder auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Beschränkt sich die Prüfung auf die Lohnsteuer, so handelt es sich um eine Lohnsteueraußenprüfung, bei der Beschränkung auf Umsatzsteuer ist es eine Umsatzsteuersonderprüfung ( Abs.2 Nr.1 AO). Grundsätzlich kann eine Außenprüfung bei jede
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