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Strafprozessuale Grundrechtseingriffe und Bindung an den Wortsinn der ermächtigenden Norm
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Die Arbeit wendet sich der - streitigen, bislang aber wenig behandelten - Frage zu, ob strafprozessuale Grundrechtseingriffe im Wege der Wortsinnüberschreitung gerechtfertigt werden können oder ob die Befugnisse des strafverfolgenden Staates ihre Grenze am Wortsinn der einschlägigen Ermächtigungsnormen finden. Ausgehend von der Überlegung, daß sich die Anwendung strafprozessualer Befugnisnormen wegen ihres Charakters als Grundrechtseingriffe an den einschlägigen Verfassungsnormen messen lassen muß, werden die in Betracht kommenden Verfassungsrechtssätze im Einzelnen auf ihren Ertrag für die aufgeworfene Problematik hin befragt. Die eigene These - Bestehen eines Gebots der Wortsinnbindung für strafprozessuale Grundrechtseingriffe - beruht auf einem Perspektivwechsel vom Rechtsanwender zum Gesetzgeber und nimmt ihren Ausgang bei dem Gesetzesbegriff: Es wird dargetan, daß die von den Befürwortern der Zulässigkeit von Wortsinnüberschreitungen im Eingriffsbereich notwendig vorausgesetzte Ermächtigung nicht reduzierbar unbestimmt und diese Unbestimmtheit verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Da der Normtext mit dem Norminhalt identisch ist, folgt die Bindung des Rechtsanwenders an den Wortsinn der ermächtigenden Norm aus dem als Abweichungsverbot verstandenen Vorrang des Gesetzes.
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